Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Im Sozialgerichtsgesetz ist der Rechtsweg für Streitigkeiten mit der Sozialversicherung oder den zuständigen Trägern und Verbänden geregelt. Auch Streitigkeiten zwischen Krankenkassen und deren Vertragärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten sowie ihren Kammern werden nach dem SGG ausgetragen.
Klagen Sie gegen die Sozialversicherung oder einen ihrer Verbände stehen ihnen drei Instanzen offen:
- Die Klage vor den Sozialgerichten (§8 SGG)
- Das Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht (§ 29 SGG)
- Das Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht (§ 39 SGG)
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