Sehhilfen - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Sehhilfen

In der gesetzlichen Krankenversicherung wird für Sehhilfen seit dem 01.01.2004 in der Regel kein Zuschuss mehr für gezahlt. Ein Leistungsanspruch besteht lediglich noch für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie für schwer sehbeeinträchtigte Menschen. Zu den Brillengestellen gibt es allerdings keinen Zuschuss, sondern nur für die Gläser.


Bei Abschluss einer privaten Zusatzversicherung übernimmt diese die Kosten für ärztlich verordnete Brillen und Kontaktlinsen. Je nach Tarif können Erstattungsobergrenzen gelten, z.B. bis zu 77,- Euro oder bis zu 150 Euro.


Bei Sehhilfen gibt es in der privaten Krankenversicherung eine weite Leistungsspanne. Diese reicht von der eingeschränkten Erstattung bis zur vollen Erstattung bei Kontaktlinsen und Brillengläsern (auch für Entspiegelung und Tönung). Auch ein Zuschuss bei Brillengestellen von mehr als 100 Euro ist möglich. Diese Leistungen können in einigen Tarifen bei jeder Sehstärkenänderung, bei Verlust bzw. Zerstörung und nach Ablauf von zwei Kalenderjahren in Anspruch genommen werden.



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