Nichtzahlung des Beitrags
Erstbeitrag:
Die nicht rechtzeitige Zahlung des ersten Beitrags kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen (§ 8 Abs. 5 AVB KKV/KTV/PT). Der Versicherer kann den Beitrag gerichtlich einfordern oder - macht er seinen Anspruch nicht innerhalb von drei Monaten seit der Fälligkeit geltend - vom Vertrag zurücktreten (§ 38 Abs. 1 VVG). Solange der erste Beitrag noch nicht gezahlt ist bzw. eine gültige Einzugsermächtigung noch nicht erteilt worden ist, besteht kein Versicherungsschutz (§ 38 Abs. 2 VVG).
Folgebeiträge:
Zahlt der Versicherte einen Folgebeitrag nicht, wird der Versicherer nicht grundsätzlich von seiner Leistungspflicht befreit. Eine Befreiung von der Leistungspflicht tritt erst dann ein, wenn das sogenannte qualifizierte Mahnverfahren vom Versicherer eingeleitet worden ist. Darin wird dem Versicherungsnehmer eine schriftliche Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen gesetzt und z. B. eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses angedroht. Erfolgt keine Zahlung innerhalb dieser Frist, befindet sich der Versicherungsnehmer im Zahlungsverzug. Für alle Versicherungsfälle, die nach Eintritt des Zahlungsverzuges auftreten, besteht keine Leistungspflicht des Versicherers mehr (§ 39 Abs. 2 VVG). Eine bereits erfolgte KÜNDIGUNG wird aber dann unwirksam, wenn der Versicherte innerhalb eines Monats nach KÜNDIGUNG die fehlenden Beträge zahlt und in der Zwischenzeit kein Versicherungsfall eingetreten ist (§ 39 Abs. 3 VVG).
Die Mahnkosten hat der Versicherungsnehmer zu tragen (§ 8 Abs. 5 AVB KKV/KTV/PT/EPV; § 8 Abs. 7 AVB PPV).
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