Mutterschaftsgeld
1.
Wenn Sie als Angestellte gesetzlich krankenversichert und ausschließlich über das gesetzliche Krankengeld abgesichert sind, erhalten Sie während der gesamten Mutterschutzfristen eine Lohnfortzahlung Ihres Arbeitgebers. Die Lohnfortzahlung wird
um 13 EUR pro Tag gekürzt. Dieser Differenzbetrag wird von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse ausgeglichen.
2.
Wenn Sie als Angestellte eine private Krankenvoll- und Krankentagegeldversicherung haben, erhalten Sie während der gesamten Mutterschutzfristen eine Lohnfortzahlung Ihres Arbeitgebers. Die Lohnfortzahlung wird um 13 EUR pro Tag gekürzt. Beim
Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) können Sie über ein Onlineformular 210 EUR Mutterschaftsgeld beantragen. Diese 210 EUR werden auf die 98 Tage währende Mutterschutzfrist aufgeteilt, wodurch die Kürzung der täglichen
Lohnfortzahlung nicht mehr 13 EUR sondern nur noch 10,88 EUR beträgt. Dieser tägliche Differenzbetrag in Höhe von 10,88 EUR wird von Ihrer privaten Krankentagegeldversicherung ausgeglichen.
3.
Wenn Sie als Angestellte gesetzlich krankenversichert sind und zusätzlich zum Krankengeld Ihrer gesetzlichen Krankenkasse ein privates Krankentagegeld abgesichert haben, gilt für Sie die Regelung unter Punkt 1. Mit der privaten
Krankentagegeldversicherung gleichen Sie die Kürzungen aus, die entstehen, wenn die Lohnfortzahlung Ihres Arbeitgebers endet und die Krankengeldzahlung Ihrer gesetzlichen Krankenkasse beginnt. Da Sie durchgängig eine Lohnfortzahlung Ihres
Arbeitgebers erhalten, bei der der um 13 EUR gekürzte Differenzbetrag von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse vollständig ausgeglichen wird, besteht keine Differenz zu Ihrem regulären Nettoeinkommen. Daher besteht auch kein Minderbetrag, der von
Ihrer privaten Krankentagegeldversicherung aufgefüllt werden könnte.
4.
Wenn Sie als Freiberuflerin oder als Selbstständige zum reduzierten GKV-Beitragssatz ohne Krankengeld freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, erhalten Sie bei genereller Arbeitsunfähigkeit und auch während der Mutterschutzfristen keine
Geldzuwendungen. Beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) können Sie jedoch über ein Onlineformular 210 EUR Mutterschaftsgeld beantragen.
5.
Wenn Sie als Freiberuflerin oder als Selbstständige zum reduzierten GKV-Beitragssatz ohne Krankengeld freiwillig gesetzlich krankenversichert sind und zusätzlich privat ein Krankentagegeld versichert haben, erhalten Sie während der
Mutterschutzfristen von Ihrer privaten Krankentagegeldversicherung eine Leistung. Voraussetzung ist, dass Sie in dieser Phase auch tatsächlich nicht beruflich tätig sind. Die vereinbarte Karenzzeit von z.B. 28 Tagen wird dabei berücksichtigt und
vom Anspruchszeitraum abgezogen. Ausgehend von 14 Wochen oder 98 Tagen Mutterschutz bedeutet dies, dass bei einer Karenzzeit von 28 Tagen für die verbleibenden 70 Tage des Mutterschutzes der privat versicherte Krankentagegeldsatz in voller Höhe zur
Auszahlung kommt.
6.
Wenn Sie als Freiberuflerin oder als Selbstständige zum erhöhten GKV-Beitragssatz mit Krankengeldanspruch freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, erhalten Sie während der Mutterschutzfristen von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse eine
Leistung. Voraussetzung ist, dass Sie in dieser Phase auch tatsächlich nicht beruflich tätig sind. Die übliche GKV-Karenzzeit von 42 Tagen wird dabei berücksichtigt und vom Anspruchszeitraum abgezogen. Ausgehend von 14 Wochen oder 98 Tagen
Mutterschutz bedeutet dies, dass bei einer Karenzzeit von 42 Tagen für die verbleibenden 56 Tage des Mutterschutzes der gesetzlich versicherte Krankengeldsatz zur Auszahlung kommt. Die Krankengeldhöhe errechnet sich prozentual vom Einkommen, ist aber
in 2023 auf max. 116,38 EUR pro Tag begrenzt.
7.
Wenn Sie als Freiberuflerin oder als Selbstständige nur für den ambulanten, stationären und zahnärztlichen Bereich eine private Krankenvollversicherung, aber keinen Krankentagegeldtarif versichert haben, erhalten Sie bei genereller
Arbeitsunfähigkeit und auch während der Mutterschutzfristen keine Geldzuwendungen. Beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) können Sie jedoch über ein Onlineformular 210 EUR Mutterschaftsgeld beantragen.
8.
Wenn Sie als Freiberuflerin oder als Selbstständige eine private Krankenvoll- und Krankentagegeldversicherung haben, erhalten Sie während der Mutterschutzfristen von Ihrer privaten Krankentagegeldversicherung eine Leistung. Voraussetzung ist, dass
Sie in dieser Phase auch tatsächlich nicht beruflich tätig sind. Die vereinbarte Karenzzeit von z.B. 28 Tagen wird dabei berücksichtigt und vom Anspruchszeitraum abgezogen. Ausgehend von 14 Wochen oder 98 Tagen Mutterschutz bedeutet dies, dass
bei einer Karenzzeit von 28 Tagen für die verbleibenden 70 Tage des Mutterschutzes der privat versicherte Krankentagegeldsatz in voller Höhe zur Auszahlung kommt.
Siehe auch Erziehungsgeld
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