Mitarbeitende Familienangehörige - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Mitarbeitende Familienangehörige

Bei Freiberuflern oder Selbständigen kommt es vor, daßdie Familienangehörigen im Betrieb mitarbeiten. Die Angehörigen sind dann unter den gleichen Voraussetzungen versicherungspflichtig wie die "fremden" Arbeitnehmer.


Voraussetzung für die Anerkennung als Arbeitsverhältnis ist, daßder Familienangehörige für die Arbeit befähigt ist und wie die anderen Arbeitnehmer tatsächlich im Betrieb beschäftigt ist. Arbeitsleistung und Entgelt müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Das Entgelt muß dem Familienangehörigen tatsächlich zufließen und als Betriebsausgabe gebucht werden.


Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist das Familienmitglied - sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind - versicherungspflichtig, ansonsten ist eine versicherungsfreie, familiäre Mitarbeit anzunehmen.


In vielen Fällen werden die Familienangehörigen jedoch versicherungsfrei sein, weil sie nur in geringfügigem Umfang arbeiten. Familienangehörige sind selbstverständlich versicherungsfrei, wenn sie über der Versicherungspflichtgrenze verdienen oder als Mitunternehmer z.B. wegen ihrer Position als Gesellschafter nicht versicherungspflichtig sind.



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