Leistungen / Auszahlung - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Leistungen / Auszahlung

Auszahlung der Versicherungsleistungen


Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum des Versicherers (§ 6 MB/KK). Die Rechnungen sind im Original einzureichen. Sie müssen die Namen der behandelten Personen, die Bezeichnung der Krankheiten, die Behandlungsdaten und die Angabe der einzelnen Leistungen oder der Ziffern der Gebührenordnungen enthalten. Aus Krankenhausrechnungen müssen die Kosten für die allgemeinen Krankenhausleistungen sowie ggf. die Zuschläge für das Ein- oder Zweibettzimmer ersichtlich sein.


Besteht noch eine anderweitige Versicherung, werden auch Duplikatrechnungen anerkannt, auf denen die Leistungen des anderen Versicherungsträgers bestätigt sind.


Besteht eine Krankenhaustagegeldversicherung, genügt eine ärztliche Bescheinigung über die Dauer des Krankenhausaufenthaltes mit genauer Krankheitsbezeichnung und Name der behandelten Person. Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden.



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