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Landwirte

Achtung: Neuregelungen ab 1.1.95 und 1.1.99

Nach dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) sind u.a. in der Krankenversicherung der Landwirte versichert

  • Personen, die Land- und Forstwirtschaft als Existenzgrundlage betreiben
  • wer als landwirtschaftlicher Unternehmer mindestens die Hälfte des im Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte festgesetzte Mindesthöhe für eine Existenzgrundlage erwirtschaftet
  • mitarbeitende Familienangehörige, wenn sie das 15.Lebensjahr vollendet haben
  • Bezieher einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte.

Die Versicherungspflicht tritt nach dem KVLG nicht ein, wenn die landwirtschaftliche Unternehmung nur nebenberuflich betrieben wird.


Die Mindestgroße orientiert sich an der Bodenqualität und ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. Sie beschreibt die Betriebsgroße, ab der eine Existenz möglich ist. Die Mindestgroße liegt in der Regel zw. 2,3 und 4,8 ha. Als landwirtschaftliche Unternehmer gelten auch Unternehmer der Binnenfischerei, der Imkerei und der Wanderschäferei, deren Unternehmen die Mindestgroße erreicht.


Eine Imkerei muß grundsätzlich mindestens 100 Bienenvölker umfassen. Ein Unternehmen der Binnenfischerei muß grundsätzlich mindestens 120 Arbeitstage jährlich erfordern. Ein Unternehmen der Wanderschäferei muß grundsätzlich eine Herde von mindestens 240 Großtieren umfassen.


Betreiben Ehegatten gemeinsam ein landwirtschaftliches Unternehmen, gilt derjenige Ehegatte als Unternehmer, der das Unternehmen überwiegend leitet. Auch nach Einführung des Krankenkassenwahlrechts zum 1.1.1996 sind die landwirtschaftlichen Krankenkassen als gesetzliche Pflicht- bzw. Zuweisungskassen erhalten geblieben.


Als mitarbeitende Familienangehörige gelten Verwandte bis zum dritten Grad und Verschwägerte bis zum zweiten Grad sowie Pflegekinder. Sind beide Ehegatten mitarbeitende Familienangehörige, so ist nur derjenige krankenversicherungspflichtig, der überwiegend in dem landwirtschaftlichen Unternehmen beschäftigt ist.


Ist der landwirtschaftliche Unternehmer gleichzeitig versicherungspflichtig beschäftigt, so ist er bei der für diese Beschäftigung zuständigen Krankenkasse Mitglied.


Wie auch bei anderen Personengruppen ist hier eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich, jedoch nur wenn ein bestimmter Wirtschaftswert (siehe Grenzwerte) erreicht wird. Der Antrag auf Befreiung muß innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht bei der zuständigen Krankenkasse gestellt werden.


Auf Antrag erhalten die von der Versicherungspflicht befreiten Personen von ihrer zuständigen Krankenkasse einen Beitragszuschuß zu ihrer privaten Krankenversicherung.


Der Zuschuß beträgt ein Zweiundzwanzigstel der monatlichen Bezugsgroße (siehe Grenzwerte). Auch der Beitragszuschuß für befreite landwirtschaftliche Altenteiler richtet sich hiernach.


Der PKV-Schutz für diesen Personenkreis hat ebenso beschaffen zu sein wie zur Erlangung des Arbeitgeberzuschusses für Angestellte und Arbeiter.


Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an und kann nicht widerrufen werden. Sie ist ausgeschlossen, wenn bereits Leistungen von der landwirtschaftlichen Krankenkasse in Anspruch genommen worden sind.


Freiwillig der landwirtschaftlichen Krankenversicherung beitreten können Personen, die aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate versichert waren. Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von 3 Monaten anzuzeigen.


Für Gärtner und Floristen besteht ein Beitrittswahlrecht zur Gärtnerkrankenkasse.


Leistungen der Krankenversicherung sind

  • Maßnahmen zur Früherkennung und Verhütung von Krankheiten (§ 8ff KVLG)
  • Krankenhilfe (§ 12ff KVLG)
  • Mutterschaftshilfe (§ 22ff KVLG)
  • Familienhilfe (§ 32ff KVLG)
  • Betriebs- und Haushaltshilfe (§ 34ff KVLG)
  • Sterbegeld (§ 37 KVLG)

Als Träger der Krankenversicherung der Landwirte wird bei jeder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine landwirtschaftliche Krankenkasse errichtet. Versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer sind Mitglieder der Krankenkasse, die die für den Unternehmer zuständige landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft errichtet hat.


Die Mittel für die landwirtschaftliche Krankenversicherung werden aufgebracht durch

  • Beiträge der Mitglieder, festgesetzt nach Beitragsklassen, die nach dem Wirtschaftswert, dem Arbeitsbedarf oder einem anderen angemessenen Maßstab bestimmt werden. Der Beitrag für mitarbeitende versicherungspflichtige Familienmitglieder beträgt zwischen 50% und 75% des Beitrages des Unternehmers.
  • Zuschüsse des Bundes.

Änderungen ab 1.1.95:


1. Pflichtversichert sind nur noch Landwirte, die hier ihren beruflichen Schwerpunkt haben.


Bereits versicherte Nebenerwerbslandwirte mit geringer Flächengroße können noch freiwillig weiterversichert sein. Dadurch steigen die Beiträge jedoch beträchtlich an (von Mindestbeitrag auf Höhe nach Gesamteinkommen!).


2. Der Höchstbeitrag darf maximal noch 10 % unter dem der örtlichen AOK liegen.


Änderung ab 1.1.99:


Grundsätzlich wird auch für pflichtversicherte Landwirte ab 1.1.1999 der Beitrag nicht mehr nach dem Flächenwert, sondern nur noch nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Einkommensteuerbescheid) berechnet.


Der Beitragsberechnung werden zugrundegelegt:

  • Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft
  • Renteneinkünfte
  • Versorgungsbezüge
  • Arbeitseinkommen aus außerland- und außerforstwirtschaftlicher Tätigkeit, soweit es neben Renten- oder Versorgungsbezügen erzielt wird.


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