Künstlersozialversicherung - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
0551 900 378 613
Mo - Do  9 - 19 Uhr  |  Fr  9 - 17 Uhr
Sie sind hier:  Versicherung-Vergleiche.de > Private Krankenversicherung > Lexikon > Künstlersozialversicherung
Erstinformation - ACIO ist Ihr eigenständiger Partner

Künstlersozialversicherung

Unter das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) fallen Künstler und Publizisten, die nicht nur vorübergehend selbständig erwerbstätig Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffen, ausüben oder lehren oder als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig sind. Personen, die z.B. aufgrund anderer Vorschriften (z.B. § 5 SGB V) krankenversichert sind oder wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht der Versicherungspflicht nach § 5 SGB V unterliegen, werden nicht nach dem KSVG krankenversichert.


Für die Künstler oder Publizisten, die nicht zum vorstehenden Personenkreis gehören, besteht in den ersten 5 Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit eine Krankenversicherungspflicht bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung oder einem privaten Krankenversicherungsunternehmen. Die Versicherung bei einem Krankenversicherungsunternehmen ist sowohl für sich als auch für die Angehörigen, für die bei einer Versicherung in der GKV Anspruch auf Familienkrankenhilfe bestehen würde, der Künstlersozialkasse nachzuweisen.


Auf Antrag kann sich ein selbständiger Künstler oder Publizist von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen, wenn er in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren insgesamt ein Arbeitseinkommen erzielt hat, das über der Summe der Jahresarbeitsverdienstgrenzen liegt, die nach § 5 SGB V für diese Jahre festgelegt waren.


Sinkt das Arbeitseinkommen wieder ab, kann die Befreiung von der Künstlersozialkasse widerrufen werden. Würde bei Mitgliedschaft in der GKV Anspruch auf Familienhilfe bestehen, kann der Künstler einen Zuschuss zu seinem Krankenversicherungsbeitrag bei der Künstlersozialkasse beantragen.


Die nach dem KSVG renten- und krankenversicherungspflichtigen Künstler und Publizisten haben sich ebenso wie die Arbeitnehmer mit dem halben Beitragssatz an der Sozialversicherung zu beteiligen. Die andere Hälfte der Beitragszahlung wird von der Künstlersozialkasse finanziert. Der Beitragssatz beträgt die Hälfte des durchschnittlichen Beitragssatzes aller Krankenkassen.


Berechnungsgrundlage für die monatlichen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung selbständiger Künstler und Publizisten stellt das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen dar. Dieses ist der KSK bis zum 01.12. eines Jahres für das folgende Kalenderjahr zu melden. Wegen der schwankenden Einkommensverhältnisse im künstlerischen und publizistischen Bereich hat der Gesetzgeber zur Ermittlung der Beitragsverpflichtung auf ein Jahresarbeitseinkommen abgestellt.


Da diese Schätzung häufig auf Auftragserwartungen beruhen, die sich entweder im laufenden Kalenderjahr nicht verwirklicht oder übertroffen haben, besteht die Möglichkeit, das eingeschätzte Jahresarbeitseinkommen den geänderten Verhältnissen anzupassen. Dies ist der KSK zu melden. Die Änderung wirkt sich jedoch nur für die Zukunft aus, da das gemeldete Jahresarbeitseinkommen als Berechnungsgrundlage für die Beitragsanteile zur Kranken- und Rentenversicherung zu verbindlichen Monatsbeiträgen führt, die rückwirkend nicht mehr korrigiert werden können.


Das zu meldende Arbeitseinkommen entspricht dem nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinn aus der selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit, der aus der Differenz zwischen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermittelt wird.


Betriebseinnahmen sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die unmittelbar mit der selbständigen Tätigkeit zusammenhängen. Dazu gehören auch alle urheberrechtlichen Vergütungen, auch solche, die über Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA) bezogen werden.


Betriebsausgaben sind alle Ausgaben (Kosten), die mit der selbständigen publizistischen oder künstlerischen Tätigkeit zusammenhängen. Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die durch die versicherungspflichtige, selbständige Tätigkeit während des Versicherungszeitraumes entstanden sind. Zu den Ausgaben gehören insbesondere Aufwendungen für Betriebsräume, Hilfskräfte, Beiträge zu Berufsständen und Berufsverbänden, Abschreibungen und Aufwendungen, die sonst als Werbungskosten von den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit abgezogen werden, soweit sie bei der Ausübung der versicherungspflichtigen, selbständigen Tätigkeit entstanden sind. Nicht abzugsfähig sind Sonderausgaben nach dem Einkommensteuergesetz, wie z.B. Beiträge zur Künstlersozialversicherung oder Prämien zur privaten Kranken- oder Lebensversicherung.


Die Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sind am 1. des Folgemonats fällig und werden bei der Krankenverischerung

  • mindestens nach einem Sechstel der Bezugsgroße (= monatlich siehe Grenzwerte) und
  • höchstens nach der Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung berechnet.

Die Mitgliedschaft bei der KSK beginnt mit dem Tag, zu dem diese die Versicherungspflicht feststellt; sie endet mit dem Tag, zu dem die KSK feststellt, daßihr Mitglied nicht mehr versicherungspflichtig ist. Bei den Ersatzkassen wird sie danach in eine freiwillige Mitgliedschaft umgewandelt, sofern nicht der Austritt erklärt wird.


Selbständige Künstler und Publizisten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, haben die Möglichkeit gegenüber der KSK zu erklären, daßdas Krankengeld nicht wie bisher erst mit Beginn der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit, sondern bereits zu einem früheren Zeitpunkt beginnen soll. Dieser Zeitpunkt wird durch die Satzung der Krankenkasse festgesetzt und ist frühestens der 15.Tag der Arbeitsunfähigkeit. Den Erhöhungsbeitrag für den vorzeitigen Beginn des Krankengeldes hat der Versicherte allein zu tragen. Der Erhöhungsbeitrag für den früheren Krankengeldbezug ist als Gesamtbeitrag an die KSK zu entrichten; die Höhe der Beitragssätze sind bei der Krankenkasse zu erfragen. Die Barleistung des Krankengeldes berechnen sich aus dem Arbeitseinkommen, das der Beitragsbemessung der letzten 12 Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegen hat. Im Zwölfmonatszeitraum liegende Zeiten der Nichtversicherung oder Beitragsfreiheit wirken sich nicht auf die Höhe der Leistung aus.


Der Anspruch auf Leistungen (Arzneimittel, ärztliche Behandlung, Krankengeld, usw.) entfällt, wenn der Versicherte trotz Mahnung der KSK mit seinen Beitragszahlungen weiterhin im Rückstand ist. In diesem Fall erteilt die KSK einen Bescheid über das Ruhen der Leistungen, der erst dann aufgehoben wird, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind.


Berufsanfänger


Wer als Berufsanfänger bei erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Künstler bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, wird auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit. Voraussetzung dafür ist, daßer für sich und seine Familienangehörigen Vertragsleistungen erhält, die der Art nach denen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Krankheit entsprechen. Der Antrag auf Befreiung ist innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Feststellung der Versicherungspflicht bei der Künstlersozialkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt dann vom Beginn der Versicherungspflicht an. Sind bereits Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen worden, wirkt die Befreiung vom Beginn des Monats an, der auf die Antragstellung folgt.


Selbständige Künstler, die von diesem Befreiungsrecht Gebrauch gemacht haben, können bis zum Ablauf von fünf Jahren nach erstmaliger Aufnahme ihrer selbständigen Tätigkeit als Künstler oder Publizist schriftlich erklären, daßdie seinerzeit beantragte Befreiung von der Versicherungspflicht enden soll. In diesen Fällen tritt Versicherungspflicht nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist ein. Nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist ist ein Widerruf der Befreiung nicht mehr möglich.


Befreite Künstler und Publizisten erhalten zu ihrem PKV-Beitrag einen Zuschuß von der Künstlersozialkasse in Höhe des Beitrages, den diese bei Versicherungspflicht an die zuständige gesetzliche Krankenkasse zu zahlen hätte, aber nicht mehr als die Hälfte des PKV-Beitrags. Zuschußfähig ist der Beitrag für einen PKV-Schutz mit Leistungen, die der Art nach denjenigen der GKV entsprechen.


Krankenversicherungsfreiheit besteht bei Künstlern oder Publizisten, wenn ihr jährliches Arbeitseinkommen voraussichtlich ein Siebtel der Bezugsgroße nicht übersteigt (siehe Grenzwerte).


Bei einem höheren Arbeitseinkommen besteht Versicherungsfreiheit noch dann, wenn das Arbeitseinkommen nicht über ein Sechstel des Gesamteinkommens hinausgeht. Die Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit des Arbeitseinkommens gilt allerdings nicht bis zum Ablauf von 5 Jahren nach erstmaliger Aufnahme der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit, also für die Berufsanfänger (s.o.).


Personen, die einen künstlerisch oder publizistisch tätigen Arbeitnehmer ständig beschäftigen, oder Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, gelten nicht als Künstler im Sinne des KSVG und sind somit nicht versicherungspflichtig.


Weiterhin werden selbständige Künstler und Publizisten nicht nach dem KSVG versichert, wenn sie

  • wie ein Unternehmer mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen;
  • aufgrund einer abhängigen Beschäftigung in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind;
  • bereits nach anderen gesetzlichen Bestimmungen krankenversicherungspflichtig sind (z.B. nach dem Arbeitsförderungsgesetz, Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte);
  • nach den allgemeinen Vorschriften über die Krankenversicherung versicherungsfrei sind (z.B. wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder z.B. wegen ihrer Tätigkeit als Beamter, Soldat) oder durch besonderen Bescheid von der Versicherungspflicht befreit sind;
  • eine andere nichtkünstlerische oder nichtpublizistische Tätigkeit nicht nur vorübergehend erwerbsmaßig ausüben (z.B. als Rechtsanwalt, Arzt, Gastwirt, Tanzlehrer, usw.), es sei denn, diese ist geringfügig (s.o.);
  • Wehrpflichtige oder Zivildienstleistende sind.

Die Pflichtversicherung nach dem KSVG ist vorrangig gegenüber einer bestehenden freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Auch die Krankenversicherung der Rentner ist gegenüber der Künstlersozialversicherung nachrangig.


Künstler und Publizisten, die von der Krankenversicherungspflicht befreit sind (Höherverdienende) und freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind, erhalten auf Antrag ebenfalls die Hälfte des freiwilligen Beitrages, höchstens jedoch den Beitragsanteil, den die KSK bei Versicherungspflicht an die Krankenkasse, bei der die Mitgliedschaft besteht, zu zahlen hätte.


Die Künstlersozialversicherung wird finanziert durch

  • Beitragsanteile der Versicherten, die sich nach der Jahresarbeitsverdienstgrenze lt. Angestelltenversicherungsgesetz bemessen und deren Beitragssatz die Hälfte des durchschnittlichen Beitragssatzes der Krankenkassen beträgt.
  • Künstlersozialabgabe, die z.B. von Theater- und Konzertdirektionen, Kunsthandel, Rundfunkanstalten und Unternehmen, die Öffentlichkeitsarbeit für Künstler leisten oder Bild- und Tonträger vervielfältigen, gezahlt wird.

Bisher wurde ein einheitlicher Abgabensatz von 5 % für alle vom KSVG betroffenen Bereiche erhoben. Von 1989 an wurde die Künstlersozialabgabe getrennt für die Bereiche Wort, bildende Kunst, Musik und darstellende Kunst festgesetzt. Es wurde ein Abgabengrenzsatz eingeführt, wobei die für einen Bereich über diesen Höchstsatz hinausgehende Belastung von den anderen Sparten mitgetragen werden muss.


Beitragszuschuss des Bundes in dem Umfang, in dem die Einnahmen der Künstler nicht auf Geschäften mit abgabepflichtigen Unternehmen beruhen.



Zurück zur Lexikon Startseite

ACIO Service
Ihre Ansprechpartner
Fragen oder Probleme?
Ihre ACIO-Experten unter
Telefon  0551 900 378 613
Kontakt
Newsportal