Kinderkrankengeld - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Kinderkrankengeld

Wird ein Kind krank und gibt es sonst kein Familienmitglied zur Betreuung, kann die erwerbstätige Mutter (oder der erwerbstätige Vater) zu Hause bleiben. Seit 1992 müssen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern für den Pflegefall bis zu 10 Tage pro Kalenderjahr und Kind unbezahlten Urlaub geben. Sind beide Partner berufstätig, sind es 20 Tage.


Lohn oder Gehalt werden vom Arbeitgeber bis zu 5 Tage pro Jahr zu 100 % weitergezahlt. Hierbei gibt es auch keine Altersbegrenzung beim Kind. Ist das Kind länger als 5 Tage im Jahr krank und betreuungsbedürftig (muss durch ärztliches Attest nachgewiesen werden), dann können GKV-Versicherte für weitere 5 Tage das "Kinderpflegekrankengeld" der Krankenkasse beanspruchen (Alleinerziehende bis zu 15 weitere Tage). Dieses beträgt seit 01.01.97 nur noch 70 % des vorherigen Bruttoverdienstes, begrenzt auf 90 % vom Nettoverdienst. Das Kinderpflegekrankengeld der GKV wird nur für Kinder unter 12 Jahre bezahlt.


Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Sind Vater und Mutter selbst gesetzlich krankenversichert, also nicht ein Partner über den anderen mitversichert (siehe Familienversicherung), kann jeder Elternteil der Arbeit für die Pflege jedes kranken Kindes je 10 Tage fernbleiben und bekommt Lohn- oder Gehaltsfortzahlung.


Bei mehreren versicherten Kindern bestehen die Ansprüche in einem Kalenderjahr entsprechend mehrfach, jedoch nicht für mehr als 25 Arbeitstage, bei Alleinerziehenden bis 50 Arbeitstage (hierbei werden jeweils die 5 Tage, die der Arbeitgeber bezahlt, abgezogen). Der Arbeitgeber ist immer vor der Krankenkasse leistungspflichtig, es sei denn, im Arbeits- oder Tarifvertrag ist für solche Fälle ausdrücklich vorgesehen, dass Lohn oder Gehalt nicht fortgezahlt werden.


Die Leistung beginnt ohne Karenztag mit dem Tag des Fernbleibens von der Arbeit. Kinderpflegekrankengeld wird nur für Arbeitstage gewährt, wobei es unerheblich ist, wieviele Arbeitsstunden am Tag zu erbringen sind. Bei Teilzeitbeschäftigten ist es deshalb nicht möglich, das Krankengeld nach Teiltagen zu bemessen. Auch die Arbeitsämter zahlen Kinderpflegekrankengeld, wenn ein Arbeitsloser wegen der Erkrankung eines (unter 12 Jahre alten) Kindes nicht auf Stellensuche gehen kann.



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