Erziehungsgeld - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Erziehungsgeld

Erziehungsgeld erhalten alle Mütter, die ihr Kind selbst betreuen (Arbeitnehmerinnen, Selbständige, Hausfrauen, Schülerinnen, Studentinnen). Anstelle der Mutter kann auch der Vater Erziehungsgeld erhalten, wenn er die Betreuung und Erziehung des Kindes übernimmt.


Anspruch auf Erziehungsgeld hat, wer einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und mit dem Kind, für das ihm das Erziehungsgeld zusteht, in einem Haushalt lebt, das Kind selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Die Grenze für eine nicht volle Erwerbstätigkeit ist auf wöchentlich 30 Stunden festgelegt. Erziehungsgeld erhalten auch nicht berufstätige Frauen.


Das Erziehungsgeld gibt es nicht nur für leibliche Kinder, sondern auch für Stief- und Adoptivkinder (dann gelten aber zum Teil andere Zeiträume). Das Erziehungsgeld wird auf schriftlichen Antrag vom Tag der Geburt an gezahlt. Wie lange und in welcher Höhe Eltern das Erziehungsgeld erhalten, hängt von ihrem Einkommen ab. Das Erziehungsgeld wird jedoch maximal bis zum zweiten Geburtstag des Kindes gezahlt.


Höhe des Erziehungsgeldes:


In den ersten 6 Monaten werden maximal 300 EUR monatlich gezahlt, das volle Erziehungsgeld erhält allerdings nur, wer unter folgenden Einkommensgrenzen liegt:

  • 30.000 EUR bei Paaren und Lebensgemeinschaften
  • 23.000 EUR bei Alleinerziehenden

Ab dem 7. Monat wird das Erziehungsgeld nach Einkommen gestaffelt. Für Eltern deren Einkommen über folgenden Grenzen liegt, entfällt das Entziehungsgeld ganz:

  • 16.500 EUR bei Paaren und Lebensgemeinschaften
  • 13.500 EUR bei Alleinerziehenden

Falls in der Familie noch weitere Kinder leben, erhöht sich die Einkommensgrenze pro Kind um 3.140 EUR.


Alternativ besteht die Möglichkeit, den Erziehungsgeldbezug auf ein Jahr zu begrenzen. Dafür werden dann 450 EUR pro Monat (das sogenannte "Budget") ausbezahlt. Ob das günstiger ist, hängt davon ab, wie lange die Mutter beruflich pausiert und wieviel Erziehungsgeld sie voraussichtlich erhält.


(Regelung seit 1.1.1994) Das Mutterschaftsgeld gemaß § 13(1) der GKV-versicherten Frauen wird auf das Erziehungsgeld angerechnet. Das Erziehungsgeld wird höchstens 6 Monate rückwirkend gewährt. Bei Mehrlingsgeburten wird für jedes Kind extra das Erziehungsgeld gezahlt.


Das Erziehungsgeld wird bei den von den Ländern bestimmten zuständigen Stellen beantragt. Zuständig sind für

  • Baden-Württemberg: Die Landeskreditbank
  • Bayern: Amt für Versorgung und Familienförderung
  • Berlin: Bezirksamt
  • Brandenburg: Jugendamt
  • Bremen: Stadtgemeinde Bremen: Amt für soziale Dienste; Stadtgemeinde
  • Bremerhaven: Jugendamt
  • Hamburg: Bezirksamt
  • Hessen: Amt für Versorgung und Soziales
  • Mecklenburg-Vorpommern: Versorgungsamt
  • Niedersachsen: Die Jugendämter der kreisfreien Städte und Landkreise
  • Nordrhein-Westfalen: Versorgungsamt
  • Rheinland-Pfalz: Die Jugendämter der kreisfreien Städte und Landkreise
  • Saarland: Versorgungsamt
  • Sachsen: Amt für Familie und Soziales
  • Sachsen-Anhalt: Versorgungsamt
  • Schleswig-Holstein: Außenstellen des Bundesamtes für soziale Dienste
  • Thüringen: Versorgungsamt

In den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Thüringen gibt es zusätzlich Landeserziehungsgeld. Dieses Geld setzt erst nach dem zweiten Geburtstag des Kindes ein und wird in den einzelnen Ländern unterschiedlich lang gezahlt. Auch für das Landeserziehungsgeld gelten Einkommensgrenzen. Man sollte sich rechtzeitig erkundigen, wann der Antrag auf Landeserziehungsgeld zu stellen ist.


GKV-versicherte Personen sind während des Bezugs von Erziehungsgeld beitragsfrei weiterversichert, für PKV-Versicherte besteht Beitragspflicht.


Gesetzliche Rentenversicherung


Durch die Anerkennung eines Erziehungsjahres wird die soziale Sicherung aufrechterhalten. Erziehende Mütter und Väter sind für die Dauer von 12 Monaten beitragsfrei versichert (Regelung bis 31.12.1991). Ab 1.1.1992 werden 3 Kindererziehungsjahre angerechnet.


Arbeitslosenversicherung


Der Schutz in der Arbeitslosenversicherung bleibt während des Bezuges von Erziehungsgeld beitragsfrei aufrechterhalten. Diese Zeit wird einer beitragspflichtigen Beschäftigungszeit gleichgestellt.


Maßgeblicher Zeitraum der Einkünfte


Für die Berechnung des Erziehungsgeldes im ersten bis zwölften Lebensmonat des Kindes ist das vorausichtliche Einkommen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes maßgebend, für die Berechnung im 13. bis 24. Lebensmonat des Kindes das voraussichtliche Einkommen des folgenden Jahres. Bei angenommenen Kindern ist das voraussichtliche Einkommen im Kalenderjahr der Inobhutnahme sowie im folgenden Kalenderjahr maßgeblich. Das Einkommen kann mit dem Einkommensteuerbescheid bzw. dem Bescheid über den Lohnsteuerjahresausgleich nachgewiesen werden.


Als Einkommen gelten die im vorletzten Kalenderjahr vor der Geburt erzielten Einkünfte abzüglich Lohn-, Einkommens- und Kirchensteuer, Vorsorgeaufwendungen und Unterhaltsleistungen. Zu berücksichtigen ist das Einkommen der berechtigten Person und ihres Ehegatten, soweit sie nicht dauernd getrennt leben. Leben die Eltern in einer eheähnlichen Gemeinschaft, ist auch das Einkommen des Partners zu berücksichtigen; dabei reicht die formlose Erklärung über die gemeinsame Elternschaft und das Zusammenleben aus.


siehe

Elternzeit



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