Bundespflegesatzverordnung - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
0551 900 378 613
Mo - Do  9 - 19 Uhr  |  Fr  9 - 17 Uhr
Sie sind hier:  Versicherung-Vergleiche.de > Private Krankenversicherung > Lexikon > Bundespflegesatzverordnung
Erstinformation - ACIO ist Ihr eigenständiger Partner

Bundespflegesatzverordnung

Die Bundespflegesatzverordnung (BPflV) ist die Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze. Zum 1.1.1995 ist eine völlig neue Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze in Kraft getreten. Die Krankenhäuser konnten bereits seit dem 1.1.1995 oder seit dem 1.1.1996 auf die neue BPflV umsteigen. Es hat sich gezeigt, dass nur wenige Häuser diesen Schritt bereits in 1995 getätigt haben.


Das bisherige Recht (BPflV 1992) sah

  • einen allgemeinen Pflegesatz, der auf Grundlage des Budgets und der voraussichtlichen Belegung kalkuliert wurde,
  • besondere Pflegesätze für bestimmte Abteilungen, z. B. Psychiatrie,
  • zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Sonderentgelte für bestimmte Leistungen, in der Regel Operationen, und
  • vereinzelte Fallpauschalen, dies sind Entgelte für einen Krankenhausfall unabhängig vom Umfang der Leistungen und der Verweildauer vor.

Das neue Recht (BPflV 1995) sieht

  • einen Basispflegesatz, durch den die sogenannten "Hotelkosten" abgedeckt werden,
  • Abteilungspflegesätze für die ärztlichen und pflegerischen Tätigkeiten,
  • teilstationäre Pflegesätze,
  • zahlreiche gesetzlich vorgegebene Fallpauschalen und
  • umfassende gesetzlich vorgegebene Sonderentgelte vor.

Für den Privatpatienten sind folgende Regelungen in der BPflV von besonderer Bedeutung:

  • Die Bestimmung der Allgemeinen Krankenhausleistungen, da darauf aufbauend die Wahlleistungen vereinbart werden (§ 2 Abs. 2 BPflV).
  • Die Höhe der einzelnen Pflegesätze, Fallpauschalen und Sonderentgelte, da die Höhe dieser Entgelte die Höhe der Preise für die Wahlleistungen wesentlich bestimmen.
  • Die Bestimmungen zu den Wahlleistungen (§ 22 BPflV).
  • Die Bestimmungen zur Behandlung durch einen Belegarzt (§ 23 BPflV).
  • Die allgemeine Unterrichtungsregelung für die Patienten (§ 15 BpflV) und über die Wahlleistungen (§ 22 BPflV).

siehe

Allgemeine Krankenhausleistungen
Wahlleistungen



Zurück zur Lexikon Startseite

ACIO Service
Ihre Ansprechpartner
Fragen oder Probleme?
Ihre ACIO-Experten unter
Telefon  0551 900 378 613
Kontakt
Newsportal