Berufsunfähigkeit - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Berufsunfähigkeit

Begrifflich sind "Berufsunfähigkeit" und "Arbeitsunfähigkeit" streng zu unterscheiden. Eine Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person in der Ausübung des bisher ausgeübten Berufs in Folge von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall dauerhaft beeinträchtigt ist. Die Person muß nach medizinischem Befund auf absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig sein (§ 15b AVB KTV).


Der Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der Bezug einer Altersrente ist unverzüglich anzuzeigen (§ 11 AVB KTV). Erfährt der Versicherer hiervon erst verspätet, hat er zwar dem Versicherten die nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses gezahlten Beiträge zurückzuzahlen, der Versicherte muß aber seinerseits den nach diesem Zeitpunkt angefallenen Schaden dem Versicherer erstatten (§ 11 AVB KTV).


Ein Krankentagegeldanspruch endet zum Schluß des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Wird aus einer Arbeitsunfähigkeit eine dauerhafte Berufsunfähigkeit, so endet der Krankentagegeldanspruch nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer Leistungen für die Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, spätestens aber drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit (§ 15b AVB KTV).



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