Beitrag PKV
Als wesentlicher Grundsatz des mathematischen Modells der PKV ist - im Gegensatz zur GKV - das Äquivalenzprinzip anzusehen. Die Anwendung des Äquivalenzprinzips erfordert, dass die Beiträge und Alterungsrückstellungen so berechnet sein müssen, dass ihr Wert unter Berücksichtigung von Zins und Zinseszins zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Versicherungsdauer der Differenz zwischen künftig zu erwartenden Versicherungsleistungen und Beiträgen für die betreffenden Versicherungen entspricht.
Es gelten weiter folgende Grundsätze:
- Gewährleistung der dauernden Erfüllbarkeit der Verträge. Bedeutsam besonders im Hinblick auf die auf Dauer angelegten Versicherungsverhältnisse ohne ordentliches Kündigungsrecht des Versicherers.
- Sehr weitgehende Wagnisgerechtigkeit der Beiträge (Berücksichtigung des individuellen Risikos, des Geschlechts und des Alters).
- Keine Erhöhung der Beiträge wegen des Älterwerdens der Versicherten, und zwar trotz des mit dem Alter steigenden Risikos (auf Dauer konstante Beiträge).
Der Beitrag oder die Prämie in der privaten Krankenversicherung wird nach Netto- und Bruttobeitrag unterschieden. Der Nettobeitrag spiegelt das eigentliche Krankheitsrisiko des Versicherten innerhalb eines bestimmten Tarifs wieder. Er besteht aus dem
- Risikobeitrag, das ist der Beitragsteil, der zur Deckung des aktuellen Krankheitsrisikos benötigt wird, und dem
- Sparbeitrag, d. h. dem Beitragsteil, der die unterschiedliche Verteilung des Risikos über die gesamte Vertragslaufzeit ausgleicht. Es muss also aus dem vom Versicherten zu zahlenden Beitrag eine Rückstellung für die altersbedingten Mehrausgaben - die sogenannte Alterungsrückstellung - gebildet werden.
Das alters- und geschlechtsabhängige Risiko wird je Tarif statistisch erfasst. Dadurch kann festgestellt werden, wie hoch der Leistungsbedarf in den einzelnen Personen-, Tarif- und Altersgruppen ist. Dividiert man diesen Betrag durch die Zahl der Versicherten der jeweiligen Gruppe, erhält man den sogenannten "Pro-Kopf-Schaden". Dieser ist die Kalkulationsgrundlage für den Beitrag.
Demgegenüber ist der Bruttobeitrag der Beitrag, der dem Versicherten in Rechnung gestellt wird. Er schließt den
- Nettobeitrag,
- den Kostenbeitrag zur Deckung der beim Abschluss der Versicherung und bei der Schadenregulierung entstehenden Kosten sowie zur Deckung der Verwaltungskosten und einen
- Sicherheitszuschlag, das ist der Beitragsteil, der Abweichungen im statistischen Zahlenmaterial oder Fehleinschätzungen beim Wagnis abfedern soll, ein. In der Kalkulationsverordnung gemaß § 12 c) Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) ist ein Sicherheitszuschlag von mindestens 5 % des Bruttobeitrages vorgesehen.
Gegebenenfalls kann der Bruttobeitrag bei der Versicherung von Risiken, die einen als vertretbar anzusehenden Rahmen überschreiten, um einen entsprechenden individuellen Risikobeitrag erhöht werden.
Trotz einer gewissenhaften und vorsichtigen Bestimmung der Rechnungsgrundlagen, können dennoch bei der Kalkulation nicht vorhersehbare zufällige Schwankungen sich kombinieren und zu vorübergehenden Verlusten führen.
Für Kinder gelten andere Rechnungsgrundlagen. Die Kinderbeiträge sind reine Risikobeiträge - also ohne Alterungsrückstellung - errechnet aus dem durchschnittlichen Leistungsbedarf aller Versicherten von Alter 0 - 16. Wird das 16. Lebensjahr vollendet, zahlt die versicherte Person ab Beginn des folgenden Kalenderjahres den Erwachsenenbeitrag des Alters 17 oder aber den Jugendlichenbeitrag der Altersgruppe 17-20 und dann ab Alter 21 den Erwachsenenbeitrag. Die Alterseinstufung ändert sich dann während der gesamten Vertragsdauer nicht mehr.
siehe
Beitragsanpassung
Arbeitslosigkeit
Beiträge im Alter
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