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Beihilfe

Im Rahmen der allgemeinen Fürsorgepflicht des Staates erhalten Beamte und deren Angehörige eine Beihilfe zu den Krankheitskosten. Die Einzelheiten des Beihilfesystems sind in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen geregelt. Das Beihilferecht gilt für den gesamten öffentlichen Dienst (Bund, Länder und Kommunen), jedoch haben einzelne Länder durch Rechtsverordnungen eigene Beihilfebestimmungen erlassen, deren Inhalt von den Beihilfevorschriften des Bundes abweicht.

Beihilfeberechtigt sind:

  • Beamte und Richter
  • Ruhestandsbeamte und Richter im Ruhestand (Pensionäre)
  • Familienangehörige und Hinterbliebene, solange sie Dienstbezüge, Ruhegeld, Witwengeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag erhalten.

Für die Höhe der Beihilfe gibt es drei Kriterien:

  • Familienstand und Kinderzahl
  • Status (aktiver Beschäftigter oder Versorgungsempfänger)
  • Kostenart (ambulante oder stationäre Behandlung).

Obwohl die Beihilfe auf beamtenrechtlichen Besonderheiten beruht, sind aufgrund von tarifvertraglichen Vereinbarungen auch Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst beihilfeberechtigt. Dieser Personenkreis unterteilt sich in drei Kategorien:

  • krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer
  • krankenversicherungsfreie Arbeitnehmer mit Arbeitgeberzuschuss
  • krankenversicherungsfreie Arbeitnehmer ohne Arbeitgeberzuschuss.

Die erste Personengruppe ist auf die Sachleistungen der GKV angewiesen. Ein Beihilfeanspruch besteht nur für solche Anwendungen, für die die gesetzliche Kasse keine Leistungen vorsieht oder nur einen Zuschuss leistet. Bei der zweiten Personengruppe sind die GKV-versicherten Arbeitnehmer ebenfalls auf Sachleistungen angewiesen. Ein Beihilfeanspruch besteht nur für die durch die Krankenversicherung nicht gedeckten Kosten. Auch bei den privat krankenversicherten Personen sind nicht die gesamten Kosten beihilfefähig, denn die Leistungen der Krankenversicherung werden in einem bestimmten Verhältnis angerechnet.


Die dritte Personengruppe hat dagegen einen vollen Beihilfeanspruch entsprechend der für Beamte geltenden Beihilfebestimmungen. Allerdings wurde in einigen Bundesländern der Beihilfeanspruch für neu eingestellte Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst inzwischen gestrichen.

Die Bemessungssätze der Beihilfe sind darauf abgestellt, dass diese lediglich eine ergänzende Hilfe für krankheitsbedingte Aufwendungen ist. Deshalb müssen die beihilfeberechtigten Beamten, Richter und Versorgungsempfänger sowie die nicht krankenversicherungspflichtigen Angestellten des öffentlichen Dienstes ohne Arbeitgeberzuschuss für die durch die Beihilfe nicht gedeckten Kosten selbst Vorsorge treffen.

Dafür bietet die private Krankenversicherung die besten Voraussetzungen, denn sie trägt den individuellen Bedürfnissen des Beihilfeempfängers an den Versicherungsschutz durch die speziellen Beihilfetarife (Prozent-Tarife) gezielt Rechnung. Ein weiterer Vorteil: Der Beihilfeempfänger hat Versicherungsschutz als "Privatpatient" zu einem Beitrag, der meist weit unter dem der gesetzlichen Krankenversicherung liegt.


Versicherungsschutz und Beihilfe sollen nicht zu einer "Überversicherung" führen. Deshalb lassen die PKV-Unternehmen nur einen Versicherungsschutz zu, dessen Erstattungsprozentsatz zusammen mit dem Beihilfebemessungssatz 100% nicht übersteigt.

Den Anspruch auf Beihilfe hat nur der Beamte. Berücksichtigungsfähige Angehörige Ehegatte, Kinder) haben keinen eigenen, sondern nur einen mittelbaren Anspruch auf Beihilfe über den Beihilfeberechtigten.

Bei einem privaten Versicherungsunternehmen krankenversicherte Beamte und andere Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften bei Pflegebedürftigkeit einen Beihilfeanspruch haben, sind verpflichtet, zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit eine private Pflegeversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Für beihilfeberechtigte Personen reichen Vertragsleistungen aus, die die jeweiligen Beihilfeansprüche entsprechend ergänzen. Beamte, die nicht privat krankenversichert, sondern freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.



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