Wahlleistungen und Krankenhausleistungen in der privaten Krankenversicherung
 
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Wahlleistungen

Was versteht man unter Wahlleistungen? Werden die Kosten für Wahlleistungen erstattet?


Unter Wahlleistungen versteht man medizinisch nicht notwendige Leistungen in der stationären Behandlung, die vom Patienten zusätzlich ausgewählt werden. Zu den ärztlichen Wahlleistungen gehört die Behandlung durch einen Chefarzt oder einem von Ihnen ausgewählten Arzt. Zu den nichtärztlichen Wahlleistungen gehören die medizinische nicht notwendige Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer, Wahlmenüs, Fernsehen oder Telefon in ihrem Zimmer.


Kosten für Wahlleistungen werden erstattet, wenn die medizinischen Leistungen durch sie nicht beeinträchtigt werden.


Wahlleistungen müssen vor der Erbringung schriftlich vereinbart werden und die erbrachten Leistungen müssen zu den berechneten Vergütungen in einem Verhältnis stehen. Der Patient muss dabei über Art und Umfang der anfallenden Entgelte informiert werden. In der Vereinbarung muss auch darauf hingewiesen werden, dass unter diese Regelung Leistungen außerhalb des Krankenhauses gehören, sofern sie im Krankenhaus veranlasst wurden.


Wahlleistungen, wie Chefarztbehandlung und bessere Unterbringung könne gesetzlich Versicherte über entsprechende Wahltarife der gesetzlichen Krankenversicherungen oder über eine Krankenhaus Zusatzversicherung beziehen.

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