Gebührenordnung Arzthonorare Zahn (GOZ) - Private Krankenversicherung
 
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Arzthonorare Zahnarzt (GOZ)

Die Vergütung für Zahnärzte und Kieferorthopäden ist in der Gebührenordnung vorgesehen. Dort ist für jede Leistung ein Honorar festgelegt. Da die gleichen Fälle unterschiedlich schwierig ausfallen können, kann der Arzt oder Zahnarzt den mehrfachen Satz veranschlagen, um den Mehraufwand zu berechnen. Der Zahnarzt kann derzeit den einfachen Satz bis zum 3,5 fachen Satz (dem Regelhöchstsatz) berechnen. Unter Umständen kann der Zahnarzt sein Honorar auch über den Regelhöchstsatz hinaus berechnen.


In der GOZ wird aktuell wie folgt vergütet


  • bis zum 1,8 fachen Satz für technische Leistungen
  • bis zum 2,3 fachen Satz für ärztliche Leistungen
  • Bei einer ausreichend medizinischen Begründung, können sich die Sätze auf das 2,5 fache bzw. auf das 3,5 fache erhöhen.

In der gesetzlichen Krankenversicherung werden Arzthonorare bis zum 1,5 fachen Satz der in der GOZ vorgesehen ist vergütet. Den Höchstsatz von 3,5 fällt in den Leistungsbereich einer Zahnzusatzversicherung.

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