Waisenrente (§ 48 SGB VI) - Lexikon Rentenversicherung und Private Altersvorsorge
 
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Waisenrente (§ 48 SGB VI)

Die Kinder eines Versicherten erhalten nach dessen Tod Waisenrente, sofern der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit (oder die vorzeitige Wartezeiterfüllung nach § 53 SGB VI) erfüllt hat.


Das Kind, das noch ein unterhaltspflichtigen Elternteil hat, bezieht Halbwaisenrente.


Hat das Kind keinen unterhaltspflichtigen Elternteil, so hat es Anspruch auf Vollwaisenrente.


Der Anspruch besteht längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Bei Schul- und Berufsausbildung oder bei Gebrechlichkeit ist die Zahlung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres möglich. (siehe Zuschlagsberechnung bei Waisenrente).



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