Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften
Diese Mitglieder sowie stellvertretende Mitglieder sind nicht versicherungspflichtig.
Ausnahme: Vorstandsmitglieder, die ihre Tätigkeit vor dem 01.08.1991 im Beitrittsgebiet aufgenommen haben, unterlagen der Rentenversicherungspflicht. Sie hatten jedoch die Möglichkeit, sich frühestens vom 01.01.1992 an von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.
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