Vollrente (§ 42 SGB VI)
Der Versicherte bezieht eine Altersrente in voller Höhe. Demgegenüber steht der Bezug einer Teilrente.
Zurück zur Lexikon Startseite
Der Versicherte bezieht eine Altersrente in voller Höhe. Demgegenüber steht der Bezug einer Teilrente.
Zurück zur Lexikon Startseite