Teilrente (§ 42 Abs. 2 SGB VI) - Lexikon Rentenversicherung und Private Altersvorsorge
 
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Teilrente (§ 42 Abs. 2 SGB VI)

Versicherte können ihre Altersrente in voller Höhe oder als Teilrente mit individuellen Hinzuverdienstgrenzen beziehen.


Dies bedeutet den Bezug der Altersrente in Höhe von einem Drittel, der Hälfte oder zwei Dritteln der vollen Altersrente.


Diese Teilrente kann beansprucht werden, wenn die Voraussetzungen für eine volle Altersrente erfüllt sind.


Bei einem Bezug der Altersrente als Teilrente vor dem 65. Lebensjahr sind wesentlich höhere Hinzuverdienstgrenzen zulässig als beim Bezug der Vollrente.



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