Sozialversicherungspflicht (Besonderheiten) - Lexikon Rentenversicherung und Private Altersvorsorge
 
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Sozialversicherungspflicht (Besonderheiten)

Bei nachfolgend genannten Beschäftigungsverhältnissen ist eine Versicherungspflicht nicht direkt erkennbar bzw. erst durch Urteil der Sozialgerichte festgestellt worden.


Sozialversicherungspflicht bei Beschäftigung eines Ehegatten


Im Rahmen der Gesamtwürdigung eines zwischen Ehegatten abgeschlossenen Arbeitsvertrags ist die Nichtauszahlung des vereinbarten Arbeitsentgelts nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 21.04.1993, Aktenzeichen 11 Rar 67/92, ein wichtiges Indiz gegen die Annahme eines die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnisses. Quelle: Der Betrieb Nr. 49/1994 vom 9.12.1994, Seite 2500.


Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse von Franchisenehmern


Problem sogenannter Scheinselbständigkeit (im vorliegenden Beispiel Transportgewerbe). Die in Kürze skizzierte Entscheidung ist im einzelnen nachzulesen in der Zeitschrift "Der Betrieb", Heft 36 vom 09.09.1994, Seite 1829 ff.


Abgrenzung zwischen sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung und versicherungsfreier Selbständigkeit (§ 7 Sozialgesetzbuch IV, § § 1, 5 SGB VI, §§ 165 und 1227 Reichsversicherungsordnung, alte Fassung:


Leitsätze: (Landessozialgerichtes Berlin, Urteil vom 27.10.1993 - L 9 Kr 35/92; rkr)


Zur sozialversicherungsrechtlichen Einordnung der sogenannten abhängigen Selbständigen (siehe Franchisenehmern) im Transportgewerbe.


Unterfrachtführer, die vertraglich in ihrer Berufsausübung so stark eingeschränkt sind, daß sie weitgehend dem Berufsbild eines abhängig beschäftigten Kraftfahrers entsprechen, sind sozialversicherungspflichtige Beschäftigte im Sinne des § 7 Sozialgesetzbuch IV.


Der Unterfrachtführer bzw. der Betreiber eines Transport- oder Transportvermittlungsunternehmens ist versicherungs- bzw. beitragspflichtig und abhängig Beschäftigter.


Für die Abgrenzung von versicherungspflichtiger Beschäftigung und nicht versicherungspflichtiger selbständiger Erwerbstätigkeit kommt es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes darauf an, ob ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis eines Arbeitnehmers gegenüber einem Arbeitgeber infolge der Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation besteht. Typisches Merkmal dieses Abhängigkeitsverhältnisses ist die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers über Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der Tätigkeit. Allerdings kann dieses Weisungsrecht (vornehmlich bei Diensten höherer Art) eingeschränkt und zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozeß verfeinert sein.


Die selbständige Tätigkeit kennzeichnet demgegenüber das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit. Bedeutsam ist dabei, ob eigenes Kapital und/oder die eigene Arbeitskraft mit der Gefahr auch eines Verlustes eingesetzt werden.


Bei der Entscheidung, ob eine Tätigkeit abhängig oder selbständig ist, entscheidet letztendlich die Gesamtheit der Merkmale des Einzelfalles. Hierbei ist auch die vertragliche Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu berücksichtigen. Weichen die vertraglichen Regelungen jedoch von den tatsächlichen Verhältnissen ab, haben letztere die ausschlaggebende Bedeutung.


Für eine abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung kann u. a. das Merkmal sprechen, daß der Transportunternehmer nahezu durchgehend in einem Arbeitsverhältnis bei der jetzigen Auftraggeberin beschäftigt war, bevor er seine Erwerbstätigkeit bei der Klägerin als Frachtführer aufnahm.


Sozialversicherungspflicht von mitarbeitenden Ehegatten bei selbständig Tätigen in den neuen Bundesländern (§ 229a SGB VI)


bis zum 31.12.1991:


Mitarbeitende Ehegatten in den neuen Bundesländern waren bis zum 31.12.1991 grundsätzlich immer rentenversicherungspflichtig.


seit 01.01.1992:


Mitarbeitende Ehegatten, die am 31.12.1991 versicherungspflichtig waren, verbleiben auch danach in der Versicherungspflicht, solange sie tätig sind. Dabei ist es für die Versicherungspflicht unbeachtlich, ob ein versicherungsrechtlich relevantes Beschäftigungsverhältnis (z. B. eine Beschäftigung mit einem Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze in den neuen Bundesländern) vorliegt. Die Versicherungspflicht erlischt auch nicht mit der Wohnsitzverlegung in die alten Bundesländer. Durch Antrag beim Rentenversicherungsträger bis zum 31.12.1994 konnte die Versicherungspflicht allerdings beendet werden, sofern kein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis (i.S.v. §§ 1-3 SGB VI) vorlag. Die Befreiung galt mit Eingang des Antrags beim Rentenversicherungsträger. Wurde der Antrag bereits bis zum 30.06.1992 gestellt, galt die Befreiung rückwirkend ab dem 01.01.1992.



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