Schornsteinfeger - Lexikon Rentenversicherung und Private Altersvorsorge
 
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Schornsteinfeger

Schornsteinfeger gehören zu der Gruppe der Handwerker (vgl. Anlage A, Gruppe I Nr. 17 der Handwerksordnung).


Sie sind als selbständig tätige Handwerksmeister in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. Anders als bei den sonstigen Handwerkern sind Bezirksschornsteinfeger von der Befreiungsmöglichkeit nach 216 Pflichtbeitragsmonaten (Befreiung von der Versicherungspflicht) ausdrücklich ausgenommen (§ 1 Abs. 1a HwVG).


Die Herausnahme der Bezirksschornsteinfeger aus dem Befreiungstatbestand erklärt sich daraus, daß für diese Personengruppe eine besondere Form der Alterssicherung existiert. Diese ist zusammengesetzt aus der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie einer berufsständischen Pflicht(zusatz)versorgung.


Bei Eintritt des Versorgungsfalls erhalten Schornsteinfeger eine aus den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und der berufsständischen Versorgungseinrichtung zusammengesetzte Gesamtversorgung.


Diese Versorgung ist in Grundzügen identisch mit der Versorgung im öffentlichen Dienst (Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst).


Beiträge: Bezirksschornsteinfeger müssen - wie andere Handwerker auch - für jeden Monat einen Pflichtbeitrag (Regelbeitrag für versicherungspflichtige Selbständige oder einkommensgerechter Beitrag) zahlen.


Sie sind nicht berechtigt, Beiträge unterhalb des Regelbeitrags zu zahlen.


Das heißt, sie dürfen weder von der Zahlung des halben Regelbeitrags noch von der Zahlung eines einkommensgerechten Beitrags, der unter dem Regelbeitrag liegt, Gebrauch machen.


Bezirksschornsteinfegermeister, die einen höheren Beitrag als den Regelbeitrag zahlen möchten, wird empfohlen, sich vorher wegen der möglichen Auswirkungen einer unter Umständen höheren Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf ihre Versorgungsansprüche an die Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister, Dennigerstraße 37, 81925 München zu wenden.


Hierbei handelt es sich um eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Mittel zur Durchführung dieser Zusatzversorgung werden durch Beiträge der Pflichtmitglieder aufgebracht.



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