Ruhegehaltfähige Dienstbezüge (§ 5 BeamtVG)
Der Begriff gehört zum Bereich der Beamtenversorgung.
Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zählen:
1. das Grundgehalt, das dem Beamten nach dem Besoldungsrecht zuletzt zugestanden hat, bzw. die diesem entsprechenden Dienstbezüge,
2. der Familienzuschlag sowie
3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltsfähig bezeichnet sind.
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