Rentenreformgesetz 1999 - Lexikon Rentenversicherung und Private Altersvorsorge
 
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Rentenreformgesetz 1999

Mit dem Rentenreformgesetz 1999 werden innerhalb der letzten 6 Jahre bereits zum dritten Mal Kürzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt.


1. Die Vorgeschichte der Rentenreform 1999


1. Weitreichende Einschränkungen brachte bereits die Rentenreform 1992. Beginnend mit der Kürzung von rentenrechtlichen Zeiten (z. B. Ausbildungszeiten) bis hin zur Anhebung der Altersgrenzen und Einführung von Rentenabschlägen (bei den Altersrenten vor dem 65. Lebensjahr) wurde ein umfangreiches Reformpaket geschnürt. Das Ziel sollte die zukünftige Finanzierbarkeit des Rentensystems sein. Doch diese Einschränkungen waren nicht weitgreifend genug.


2. Schon 1996 wurden weitere Kürzungen bei den Altersrenten und den Ausbildungszeiten durchgeführt. Zu der Zeit war bereits klar, daß nur eine weitere, umfangreichere Rentenreform einen Zusammenbruch des Systems vermeiden? oder nur verzögern? kann.


Trostspendend kann hierzu der Vorstandsvorsitzende des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) zitiert werden:


"... es bleibt dem Versicherten ... unbenommen, über die Regelaltersgrenze (= 65. Lebensjahr) hinaus zu arbeiten und durch die entsprechenden Zuschläge für sich das individuelle Netto-Lohnniveau von 70% wieder zu erreichen."


Na dann, frohes Schaffen!


2. Änderung der Rentenberechnungsformel


Die Rentenformel wird um einen demographischen Faktor ergänzt. Durch diesen Faktor wird die jährliche Rentenanpassung verringert, zwar so, daß das Rentenniveau von 70 % (heute) auf 64 % (2030) sinkt.


Folge: Ihre Versorgungslücke wird größer, da die Rentenhöhe geringer wird.


Es entsteht ein realer Kaufkraftverlust in der Rentenphase. Die Rente reicht zukünftig noch weniger als jetzt zur Lebensstandardsicherung aus.


Betroffen von dieser Maßnahme sind alle Versicherten sowie alle Rentenempfänger. Einen Bestandsschutz gibt es nicht.


3. Neuregelungen bei der Altersrente für Schwerbehinderte


Die Altersgrenze für Schwerbehinderte (mindestens 50%-ige anerkannte Schwerbehinderung) wird in Monatsschritten vom 60. Lebensjahr auf das 63. Lebensjahr angehoben. Die Anhebung beginnt ab dem Jahr 2000. Damit sind zuerst Versicherte betroffen, die im Januar 1940 geboren sind.


Die ersten Versicherten, für die die Altersgrenze 63 (ungekürzter Bezug dieser Rente) gilt, sind die im Dezember 1942 geborenen.


Eine Inanspruchnahme dieser Altersrente vor Vollendung des 63. Lebensjahres ist dann weiterhin möglich. In diesem Fall muß jedoch ein Rentenabschlag von 0,3% für jeden Monat vor Vollendung des 63. Lebensjahres (maximal 10,8%) in Kauf genommen werden.


Betroffen von dieser Maßnahme sind alle schwerbehinderten Versicherten.


Nicht betroffen von der Anhebung der Altersgrenze sind Versicherte, die

Diese Versicherten haben Anspruch auf eine volle Altersrente ab Vollendung des 60. Lebensjahres. Allerdings muß die Schwerbehinderung bzw. die Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit noch bei Rentenbeginn vorliegen.


Darüber hinaus sind Versicherte nicht von der Anhebung betroffen, die

4. Neuregelungen bei der Altersrente für langjährig Versicherte


Bereits 1996 ist beschlossen worden, die Altersgrenze 63 für die sogenannten "langjährig Versicherten" (35 Jahre rentenrechtliche Jahre sind erforderlich!) ab dem Jahr 2000 stufenweise auf das 65. Lebensjahr anzuheben.


Nunmehr wird die Altersgrenze, ab der diese Rente nach wie vor vorzeitig, aber mit Rentenabschlägen beansprucht werden kann, ab dem Jahr 2010 auf das 62. Lebensjahr herabgesetzt.


Die im November 1949 geborenen Versicherten sind somit die ersten, die dann diese Altersrente bereits mit Vollendung des 62. Lebensjahres, allerdings mit einem Rentenabschlag von 10,8 %, erhalten können.


5. Neuregelungen bei der Altersrente für Frauen bzw. der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit


Der Gesetzgeber hat sich entschlossen, diese Altersrente ganz aufzugeben. Frauen, die nach 1951 geboren sind, können keinen Anspruch auf einen Altersrente für Frauen mehr erwerben, weil ab dem Jahr 2012 keine neuen Altersrenten für Frauen mehr geleistet werden.


Für die bis 1951 geborenen Frauen gelten die Bedingungen des Gesetzes für Wachstum und Beschäftigung vom 13.09.1996.


6. Neuregelungen der Berufsunfähigkeitsrenten und Erwerbsunfähigkeitsrenten


Ab dem 01.01.2000 wird das derzeitige System der Berufsunfähigkeitsrenten und Erwerbsunfähigkeitsrenten durch ein einheitliches und abgestuftes System der Erwerbsminderungsrente abgelöst.


Das Gesetz sieht vor, daß ein Versicherter, der auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt

  • nur noch unter drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann, eine volle Erwerbsminderungsrente erhält,
  • noch zwischen drei Stunden und unter sechs Stunden erwerbstätig sein kann, eine halbe Erwerbsminderungsrente erhält und
  • noch sechs Stunden und länger erwerbstätig sein kann, keine Erwerbsminderungsrente erhält.

Das Vorliegen der Erwerbsminderung richtet sich zukünftig ausschließlich nach dem Gesundheitszustand des Versicherten.


Die Rentenversicherung soll zukünftig also nur noch für den Ausfall des Einkommens, der durch die gesundheitliche Einschränkung verursacht wird, Ersatz leisten.


Die Arbeitsmarktsituation wird also nicht mehr berücksichtigt.


Im Gegensatz zum bisherigen Recht entfällt bei der Neuregelung jedweder Sozialschutz. Bei der Prüfung des Restleistungsvermögens ist zukünftig eine Verweisung auf alle nur möglichen Tätigkeiten des Arbeitsmarktes möglich (vom Meister zum Lagerarbeiter).


Das Kriterium, daß der Versicherte nur auf einen zumutbaren Beruf (eine Qualifikationsstufe unterhalb seines bisherigen Berufs) verwiesen werden kann, entfällt.


Folgen

  • weniger bewilligte Renten, da eine Verweisung auf eine andere Tätigkeit möglich ist.
  • Die tatsächlichen Vermittlungsmöglichkeiten der Betroffenen werden jedoch nicht besser sein, insbesondere nicht für Versicherte über 50 und gering qualifizierte Arbeitnehmer.
  • steigender Bedarf nach privater Absicherung.

Rentenabschläge von 10,8%


Bei einem Bezug vor dem 63. Lebensjahr wird die Rente um 0,3 % pro Monat, maximal um 10,8 % gekürzt.


Erhält ein Versicherter eine Rente aufgrund Erwerbsminderung vor dem 60. Lebensjahr, wird diese grundsätzlich um 10,8 % gekürzt.


Beispiel: Eintritt der Erwerbsminderung mit 61 Jahren => Kürzung um 7,2 %


Folge

  • Die niedrigen Erwerbsminderungsrenten können dann in vielen Fällen unter der Sozialhilfeschwelle liegen.

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden grundsätzlich als Zeitrenten geleistet. Dies gilt nur dann nicht, wenn von vornherein unwahrscheinlich ist, daß die Leistungsminderung in absehbarer Zeit behoben werden kann. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn und kann wiederholt werden.


7. Höherbewertung der Kindererziehungszeiten


Kindererziehungszeiten werden bei der Rentenberechnung künftig günstiger bewertet. Die Bewertung der Kindererziehungszeiten wird stufenweise von 75% des Durchschnittsentgelts auf 100% des Durchschnittsentgelts angehoben.


Im einzelnen ist vorgesehen, die Bewertung
vom 01.07.1998 an mit 85% des Durchschnittsentgelts,
vom 01.07.1999 an mit 90% des Durchschnittsentgelts und
vom 01.07.2000 an mit 100% des Durchschnittsentgelts
vorzunehmen.


Desweiteren werden Kindererziehungszeiten zukünftig additiv, d.h. zusätzlich zu rentenrechtlichen Zeiten aufgrund von Berufstätigkeit während der Kindererziehungszeit angerechnet.


Diese Regelungen gelten sowohl bei Rentenzugang als auch für den Rentenbestand. Die Neurentner werden im Rahmen des Rentenbescheides über die neue Bewertung ihrer Kindererziehungszeiten informiert. Bei Bestandsrentnern werden Kindererziehungszeiten zusätzlich zu bereits vorhandenen, zeitgleichen Beitragszeiten berücksichtigt. Bestandsrentner werden über die Neuregelung zur Höherbewertung erstmalig im Zusammenhang mit der Rentenanpassung im Juli 1998 informiert.


Beispiele:


Erziehung von 2 Kindern, beide nach dem 31.12.1991 geboren. Dies entspricht einer Erziehungszeit von 6 Jahren.


a. Bewertung der Kindererziehungszeit ohne gleichzeitige Berufstätigkeit


bis 1998:


Durch die 6 Jahre Erziehungszeit erhält die erziehende Person 4,5 Entgeltpunkte bei der Rentenberechnung gutgeschrieben.


Diese Entgeltpunkte entsprechen einer monatlichen Rente von 116,37 Euro*.


Neuregelung:


Duch die 6 Jahre Erziehungszeit erhält die erziehende Person 6,0 Entgeltpunkte gutgeschrieben.


Diese Entgeltpunkte entsprechen einer monatlichen Rente von 232,74 Euro*.


b. Bewertung der Kindererziehungszeit bei gleichzeitiger Berufstätigkeit


Die Entgeltpunkte aus der Berufstätigkeit während der Kindererziehungszeit betragen in diese Beispiel 0,5 Entgeltpunkte pro Jahr.


bis 1998:


Ermittlung der Entgeltpunkte, die bei der Rentenberechnung Berücksichtigung finden:


Erziehungszeiten 4,5 Entgeltpunkte
Berufstätigkeit 0,0 Entgeltpunkte
4,5 Entgeltpunkte

4,5 Entgeltpunkte entsprechen einer monatlichen Rente von 116,37 Euro*.


Neuregelung:


Ermittlung der Entgeltpunkte, die bei der Rentenberechnung Berücksichtigung finden:


Erziehungszeiten: 6,0 Entgeltpunkte
Berufstätigkeit: 3,0 Entgeltpunkte
9,0 Entgeltpunkte

9,0 Entgeltpunkte entsprechen einer monatlichen Rente von 232,74 Euro*.


(* Die Berechnungen entsprechen den Werten von 2004. Wie sich der aktuelle Rentenwert in den nächsten Jahren entwickeln wird, kann heute nicht vorausgesehen werden.)



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