Rentenreformgesetz 2001 - Lexikon Rentenversicherung und Private Altersvorsorge
 
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Rentenreformgesetz 2001

Mit der "Riester"-Rentenreform aus dem Jahre 2001 sollen die private und die betriebliche Altersvorsorge eine stärke Gewichtung erhalten.

Damit wurde das Ziel einer Lebensstandardsicherung durch die von Arbeitnehmern und Arbeitgebern hälftig per Umlage finanzierte Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) aufgegeben und ein erster Schritt zum Umbau des deutschen Alterssicherungssystems getan. Das Leistungsniveau der GRV wird langfristig abgesenkt, Bürger und Bürgerinnen müssen zusätzlich betrieblich und privat vorsorgen, wenn sie sich einen ausreichenden Lebensstandard im Alter erhalten wollen. Der Staat unterstützt diese Eigenvorsorge mit Zulagen und Steuerfreibeträgen.

Mit der Rentenreform wurden die Rahmenbedingungen für eine staatliche geförderte kapitalgedeckte private Zusatzrente geschaffen, die die gesetzliche Rentenversicherung ergänzen soll. Die geförderten Vorsorgeprodukte müssen bestimmte Mindeststandards erfüllen, dann können Zulagen und Steuerabzugsmöglichkeiten bei den Beiträgen in Anspruch genommen werden. Außerdem wurden die Bedingungen für die betriebliche Vorsorge verbessert und zusätzliche Änderungen vorgenommen.

betriebliche Altersvorsorge

  • Seit 2002 haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge. Sie können einen Teil ihres Arbeitsentgelts vom Arbeitgeber als Beiträge in eine betriebliche Altersversorgung einzahlen lassen (Gehaltsumwandlung).
  • Die Beiträge aus einer Gehaltsumwandlung können nicht verfallen, wechselt der Arbeitnehmer das Unternehmen bleiben die Versorgungsansprüche erhalten.
  • Arbeitgeberfinanzierte Versorgungsansprüche sind nach 5 Jahren Betriebszugehörigkeit (früher 10 Jahre) und wenn der Arbeitnehmer das 30. Lebensjahr (früher das 35. Lebensjahr) vollendet hat,unverfallbar.
  • Für Beiträge zu Direktversicherungen, Pensionskassen oder -fonds können im Rahmen der Riester-Rente staatliche Zulagen bzw. Steuervergünstigungen in Anspruch genommen werden.

Riester-Rente

  • Rentenversicherungspflichtige erwerbstätige Bürger können einen bestimmten Prozentsatz ihres Bruttoeinkommens für eine private Altersvorsorge aufwenden. Für diese Aufwendungen können staatliche Zulagen bzw. Steuervergünstigungen in Anspruch genommen werden, wenn es sich bei der gewählten Anlage um ein zertifiziertes Riesterprodukt handelt.
  • Neben einer Grundzulage erhalten Sparer mit Kindern zusätzlich eine Kinderzulage.
  • Das Vorsorgekapital muss für eine lebenslange Zusatzrente genutzt werden.

Eher unbeachtet blieben weitere Änderungen der Rentenreform 2001:

Hinterbliebenenversorgung

  • Die große Witwer- bzw. Witwenrente sinkt von 60 auf 55 Prozent der Rente des oder der Verstorbenen. Dies gilt nicht für Hinterbliebenenfälle, die vor Inkrafttreten der Reform eingetreten sind oder für Ehepaare, bei denen der ältere Partner bei Inkrafttreten der Reform mindestens 40 jahre alt war.
  • Die kleine Witwer- bzw. Witwenrente wird auf 2 Jahre begrenzt.
  • Für Kindererziehung gibt es nun Zuschläge.

Rentenansprüche aus Kindererziehung

  • Die Rentenansprüche aus Kindererziehungszeiten werden erhöht.
  • Wer wegen der Kinder Teilzeit arbeitet oder unterdurchschnittlich verdient, dessen Rentenansprüche werden in der Zeit vom vierten bis zehnten Lebensjahr des Kindes aufgestockt.
  • Wer nicht berufstätig ist, weil er mehrere Kinder erzieht, erhält höhere Rentenansprüche (bis zur Höhe des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten).
  • Wer ein pflegebedürftiges Kind betreut, erhält die Aufstockung bis zum 18. Lebensjahr des Kindes. Dies gilt für Zeiten ab 1992.
  • Übernimmt ein Vater die Erziehung, kann er auf Antrag an Stelle der Mutter die Vergünstigungen beanspruchen.

Rentensplitting

Die Aufteilung der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften kann beantragt werden, wenn die Ehe nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde oder beide Ehegatten nach dem 1. Januar 1962 geboren wurden.

Grundsicherung

Ab 2003 haben Sozialrentner einen Anspruch auf eine Grundsicherung, wenn das Jahreseinkommen der Kinder weniger als 100 000 Euro beträgt.



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