Rentenauskunft (§ 109 SGB VI) - Lexikon Rentenversicherung und Private Altersvorsorge
 
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Rentenauskunft (§ 109 SGB VI)

Die Rentenversicherungsträger sind verpflichtet, den Versicherten auf Antrag ab dem vollendeten 55. Lebensjahr Auskünfte über die Höhe ihrer Rentenanwartschaft zu erteilen.


Außerdem kann sich ein Versicherter ab dem 43. Lebensjahr Auskünfte über sine zurückgelegten Versicherungszeiten (siehe Kontenklärung) geben lassen.



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