Rentenabfindung bei Wiederheirat (§ 107 SGB VI) - Lexikon Rentenversicherung und Private Altersvorsorge
 
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Rentenabfindung bei Wiederheirat (§ 107 SGB VI)

Witwenrente/Witwerrente und Renten an vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehegatten fallen bei der ersten Wiederheirat weg. Es besteht jedoch die Möglichkeit, beim Rentenversicherungsträger eine Abfindung zu beantragen.


Die Abfindung beträgt das 24-fache des Betrages, der in den letzten 12 Monaten vor dem Wegfall der Rente im Durchschnitt monatlich gezahlt worden ist. Die Zahlung der Rentenabfindung kann formlos beantragt werden. Solch eine Abfindung wird nur einmal gezahlt.



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