Rechtsmittel
Gegen Bescheide des Rentenversicherungsträgers können - unter Einhaltung bestimmter Fristen - Rechtsmittel eingelegt werden. Zu den geläufigsten Rechtsmitteln der gesetzlichen Rentenversicherung gehören:
1. der Widerspruch; die Widerspruchsstelle beim Rentenversicherungsträger entscheidet
2. die Klage; über die Klage entscheidet das Sozialgericht
3. die Berufung; über die Berufung entscheidet das Landessozialgericht
4. die Revision; über die Revision entscheidet das Bundessozialgericht.
Die Sozialgerichtsbarkeit ist kostenfrei. Der Versicherte kann sich während der ersten drei Instanzen selbst vertreten. Anwaltszwang ist nur für das Revisionsverfahren vorgeschrieben.
Zurück zur Lexikon Startseite