Quasi-Splitting
Sind im Versorgungsausgleich andere Anwartschaften als die aus der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen, beispielsweise Beamtenpension, Betriebsrente (Betriebliche Zusatzrente), Rente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, geschieht das durch Begründung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Beitragsentrichtung.
Über das Quasi-Splitting entscheidet das Familiengericht. Der Berechtigte wird so gestellt, als wären (quasi) Beiträge gezahlt worden.
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