Pflegepersonen und deren Rentenversicherungspflicht - Lexikon Rentenversicherung und Private Altersvorsorge
 
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Pflegepersonen und deren Rentenversicherungspflicht

Mit Inkraftreten des Pflegeversicherungsgesetzes zum 01.04.1995 sind auch die Personen, die einen Pflegebedürftigen pflegen (= Pflegepersonen), aufgrund der Pflegetätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Somit gelten Berücksichtigungszeiten und die besonderen Beitragszahlungen wegen Pflege, die durch das Rentenreformgesetz 1992 eingeführt wurden, ausschließlich für die Zeit vom 01.01.1992 bis zum 31.03.1995.


Voraussetzungen für die Versicherungspflicht:

  • nicht erwerbsmäßige Pflege eines Pflegebedürftigen in häuslicher Umgebung (z.B. durch Familienangehörige, Verwandte, Freunde, sonstige ehrenamtliche Helfer). Neben der Pflege darf die Pflegeperson einer weiteren, auch versicherungspflichtigen oder selbständigen Beschäftigung nachgehen (maximal 30 Std. wöchentlich);
  • der Pflegebedürftige hat Anspruch auf Leistungen aus seiner gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung;

Der Wochenarbeitsaufwand der Pflegepersonen muß mindestens 14 Stunden betragen. Der Antrag auf Versicherungspflicht bei der Pflegekasse, bei der die Pflegeversicherung des Bedürftigen besteht, einzureichen.


Die Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegepersonen zahlt die Institution, bei der die Pflegebedürftigen versichert sind, d.h. die gesetzlichen Pflegekassen, privaten Versicherungsunternehmen, die Festsetzungsstellen für Beihilfe und die privaten Versicherungsunternehmen, die Festsetzungsstellen für Beihilfe und die Pflegekassen.


Beitragsbemessungsgrundlagen sind fiktive beitragspflichtige Einnahmen, die entsprechend dem pflegerischen Aufwand in Prozentsätzen der Bezugsgröße bestimmt werden. Die Versicherungspflicht endet, sobald die Bedingungen für die Versicherungspflicht nicht mehr gegeben sind.



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