Persönliche Entgeltpunkte (PEP) § 66 SGB VI - Lexikon Rentenversicherung und Private Altersvorsorge
 
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Persönliche Entgeltpunkte (PEP) § 66 SGB VI

Die persönlichen Entgeltpunkte gehen als Teil der Rentenformel in die Rentenberechnung ein, indem die Summe aller Entgeltpunkte multipliziert wird mit dem Zugangsfaktor PEP = Summe EP x Zf).

Die Summe aller Entgeltpunkte ergibt sich aus den Entgeltpunkten für



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