Leistungen an Berechtigte im Ausland
Entscheidend für Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung für Berechtigte, ist die Art des Aufenthaltes im Ausland.
Während die Auslandsrentenvorschriften bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland keinerlei Einschränkungen vorsehen, so kann bei einem dauernden, sprich gewöhnlichen, Aufenthalt im Ausland mit Einschränkungen bei der Gewährung von Leistungen gerechnet werden (z.B. Renten wegen Erwerbsminderung).
Einschränkungen wirken sich nicht aus, wenn sich der Berechtigte in einem Staat aufhält, mit dem die Bundesrepublik Deutschland eine über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung über soziale Sicherheit abgeschlossen hat (z.B. Mitgliedstaaten des europäischen Wirtschaftsraumes).
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