Kinderzuschuß (§ 270 SGB VI) - Lexikon Rentenversicherung und Private Altersvorsorge
 
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Kinderzuschuß (§ 270 SGB VI)

Versicherte erhalten neben ihrer Rente aus eigener Versicherung (z.B. Altersrente, Erziehungsrente) unter ähnlichen Voraussetzungen, wie sie für die Waisenrente gelten, als Zusatzleistung einen Kinderzuschuß bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes.


Voraussetzung ist allerdings, daß der Versicherte bereits vor dem 1. Januar 1984 für dieses Kind einen Anspruch auf Kinderzuschuß neben einer Rente aus eigener Versicherung gehabt hat.


Ab vollendetem 18. Lebensjahr entfällt der Kinderzuschuß, wenn

  • das Kind die Anspruchsvoraussetzungen für eine Waisenrente nicht mehr erfüllt;
  • für das Kind eine Kinderzulage aus der Unfallversicherung geleistet wird,
  • für das Kind Anspruch auf Waisenrente entsteht,
  • Berechtigte wegen der Gewährung einer Versorgungsanwartschaft versicherungsfrei werden und ihr Arbeitsentgelt Beträge mit Rücksicht auf das Kind enthält oder eine Versorgung mit entsprechenden Beträgen erhalten oder
  • Berechtigte Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung werden und Leistungen daraus enthalten, in denen Beträge mit Rücksicht auf das Kind erhalten sind,
  • dem Kind eine Ausbildungsvergütung von mindestens 385 Euro monatlich zusteht (Ehegatten- u. Kinderzuschläge, Urlaubs-, Weihnachtsgeld sowie vermögenswirksame Leistungen werden nicht eingerechnet) oder
  • Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld von mindestens 315 Euro monatlich bezogen wird.

Der Kinderzuschuß wird als Festbetrag gezahlt; er beträgt 78,18 Euro.



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