Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr - Lexikon Rentenversicherung und Private Altersvorsorge
 
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Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr

Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr können als Berücksichtigungszeit für die Rentenversicherung angerechnet werden. Diese Zeiten begründen allein zwar keinen Rentenanspruch, machen sich aber positiv bemerkbar, z.B. durch:

  • Aufrechterhaltung der Anwartschaft auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
  • Anrechnung auf die Wartezeit von 35 Jahren
  • Aufwertung von gleichzeitig gezahlten Pflichtbeiträgen
  • rentensteigernde Wirkung bei der Bewertung beitragsfreier und beitragsgeminderter Zeiten

Selbstständigen werden Berücksichtigungszeiten nur angerechnet, wenn sie gleichzeitig Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben.

Bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres können Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung auch für die Höhe einer evtl. zu zahlenden Witwen- bzw. Witwerrente bedeutsam sein. Bei Neuehen, werden diese Renten nämlich um einen Zuschlag (sog. Kinderkomponente) erhöht.



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