Kindererziehungszeiten (§ 56, 249 SGB VI) - Lexikon Rentenversicherung und Private Altersvorsorge
 
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Kindererziehungszeiten (§ 56, 249 SGB VI)

Die Zeit der Erziehung eines Kindes nach dessen Geburt wird in der Rentenversicherung als Kindererziehungszeit anerkannt. Sie werden wie Pflichtbeitragszeiten mit 75 % des Durchschnittsverdienstes in der Rentenberechnung berücksichtigt. Für Geburten vor 1992 werden 12 Kalendermonate, für Geburten ab 1992 werden 36 Kalendermonate angerechnet.


Bei gleichzeitiger Erziehung von mehreren Kindern verlängert sich dieser Zeitraum um die Zeit der gleichzeitigen Erziehung, bei Zwilligen also auf zwei bzw. sechs Jahre.


Gemeinsam erziehende Eltern können Kindererziehungszeiten untereinander aufteilen. Eine übereinstimmende Erklärung ist hierfür erforderlich.


Auch für Adoptiv- bzw. Pflegekinder können Kindererziehungszeiten berücksichtigt werden. Sie können jedoch nicht angerechnet werden bei Elternteilen, die bereits anderweitig versorgt sind (z. B. Beamte, Mitglieder einer berufsständischen Versorgung).


Auch bei Anerkennung von Kindererziehungszeiten kann eine Rente aus der Rentenversicherung nur beansprucht werden, wenn die allgemeine Wartezeit von insgesamt 60 Kalendermonaten erfüllt ist. Gegebenenfalls kann dies durch die Entrichtung von freiwilligen Beiträgen geschehen.


Für Geburtsjahrgänge der Mütter vor 1921 in den alten Bundesländern und vor 1927 in den neuen Bundesländern gibt es keine Beitragszeit, sondern eine Kindererziehungsleistung.



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