Kindererziehungsleistung (§ 294 - 299 SGB VI) - Lexikon Rentenversicherung und Private Altersvorsorge
 
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Kindererziehungsleistung (§ 294 - 299 SGB VI)

Vor 1921 geborene Mütter erhalten in den alten Bundesländern für jedes lebend geborene Kind auf Antrag eine monatlich Leistung für Kindererziehung. Die Höhe dieser Geldleistung beträgt 75 % des jeweils gültigen aktuellen Rentenwertes. Die Zahlung erfolgt unabhängig von einem Rentenanspruch.


Für Mütter, die am 18.05.1990 in den neuen Bundesländern gewohnt haben, gilt folgendes: Eine Kindererziehungsleistung erhalten Mütter, die vor 1927 geboren sind und am 31.12.1992 keinen Anspruch auf Alters- oder Invalidenrente nach DDR-Recht hatten.



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