Freiwilliger Mindestbeitrag (Aufrechterhaltung des Anspruchs auf BU- o. EU-Rente)
Freiwillig Versicherte, die vor dem 01.01.1984 keine 60 Kalendermonate mit Versicherungszeiten belegt haben, können mit freiwilligen Beiträgen keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit mehr erwerben.
Voraussetzungen zur Anspruchserhaltung:
- bis zum 31.12.1983 muß die Wartezeit von 60 Monaten (siehe Beitrags- und Ersatzzeiten) erfüllt gewesen sein und
- seit dem 01.01.1984 muß entweder jeder Kalendermonat lückenlos mindestens mit dem freiwilligen Mindestbeitrag belegt sein oder
- beitragsfreie, anwartschaftserhaltende Anrechnungs- oder Berücksichtigungszeiten vorliegen.
Für Versicherte in den neuen Bundesländern gilt unter besonderen Voraussetzungen ein verringerter freiwilliger Mindestbeitrag monatlich, wenn sie:
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den neuen Bundesländern haben und
- vor dem 19.05.1990 (vor Abschluß des deutsch-deutschen Staatsvertrages) und
- nach dem 31.12.1983 ihren Wohnsitz in den neuen Bundesländern hatten.
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