Erste Berufsjahre (§ 58 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) - Lexikon Rentenversicherung und Private Altersvorsorge
 
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Erste Berufsjahre (§ 58 Abs. 1 Satz 2 SGB VI)

Die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gelten stets als Zeiten der Berufsausbildung und werden als solche in der Rentenberechnung bewertet.


Der Wert dieser Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung wird bei Leistungsfällen zwischen Januar 1997 und Dezember 2000 von 90 % des Durchschnittsverdienstes auf 75 % des Gesamtleistungswertes, bzw. max. 75 % des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten gesenkt.



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