Entgeltersatzleistungen
Folgende Leistungen werden in der Rentenversicherung als Ersatz für Arbeitsentgelt (Entgeltersatzleistungen) bezeichnet: Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe.
Beitragslast (§ 170, 176 SGB VI): Beim Bezug von Krankengeld oder Verletztengeld muß der Bezieher dieser Leistungen die Hälfte des Rentenversicherungsbeitrages selbst zahlen. Sofern Beschäftigte Kurzarbeiter- oder Schlechtwettergeld beziehen, hat der Arbeitgeber die hierauf entfallenden Beiträge zur Rentenversicherung allein zu tragen.
In allen anderen Fällen wird der Rentenversicherungsbeitrag in voller Höhe von der leistungsgewährenden Stelle erbracht.
Einkommensanrechnung: Bei den Hinterbliebenenrenten wird eigenes Erwerbs- bzw. Erwerbsersatzeinkommen auf die Rente angerechnet. Dies kann zum gänzlichen Fortfall der Rente führen, wenn das eigene Einkommen über den Hinzuverdienstgrenzen liegt.
Zurück zur Lexikon Startseite