Beitragszuschuß zur Krankenversicherung der Rentner - Lexikon Rentenversicherung und Private Altersvorsorge
 
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Beitragszuschuß zur Krankenversicherung der Rentner

Nicht nur während der Zeit des Erwerbslebens tragen die Versicherten durch Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen-, Unfall- und Rentenversicherungsbeiträgen sowie Steuern zur sozialen Sicherheit des Staates bei.


Auch im Rentenalter werden sie mittels gesetzlich auferlegter Abgaben weiterhin durch den Staat in Anspruch genommen, die Säulen des sozialen Systems zu tragen.


Die Krankenversicherung der Rentner ist neben der gesetzlichen Rentenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung als weitere Säule der sozialen Absicherung eingerichtet worden. Ursprünglich übernahmen die Rentenversicherungsträger die Beiträge hierfür. Doch stark strapazierte Kassen machten Reformen nötig, um eine Finanzierbarkeit zu gewährleisten.


Höhe der Beiträge zur Krankenversicherung:


Einen einheitlichen Beitragssatz der Rentner zur Krankenversicherung gibt es ab dem 01.07.1997 nicht mehr. Bei der Bemessung der Beiträge zur Krankenversicherung gilt für jeden Rentner der jeweilige Beitragssatz seiner Krankenkasse, deren Mitglied er ist.


Wer zahlt die Beiträgt?


Als versicherungspflichtiger Rentner zahlt der Rentner die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nur zur Hälfte. Die andere Hälfte wird vom Rentenversicherungsträgergezahlt.


Der freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Rentner muß er die Beiträge hierfür allein aufwenden. Er erhält jedoch einen Zuschuß vom Rentenversicherungsträger, der maximal die Hälfte des jeweils geltenden durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes beträgt.


Seit dem 01.07.2005 müssen alle Miglieder der gesetzlichen Kassen, auch freiwillig- und pflichtversicherte Rentner, einen zusätzlichen Eigenanteil von 0,9 % zum allgemeinen Beitragssatz leisten. An diesem Zusatzbeitrag beteiligen sich die Rentenversicherungsträger nicht. Dadurch werden die Rentenversicherungsträger um 0,45 Prozent entlastet.


Der privat krankenversicherter Rentner muß für die Beiträge allein aufkommen. Er erhält allerdings einen Zuschuß vom Rentenversicherungsträger. Der Zuschuß darf jedoch nicht höher sein als die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen.



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