Beitragstragung
Pflichtbeiträge: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte |
Krankengeld oder Verletztengeld: | Versicherter und Leistungsträger (Krankenkasse, Berufsgenossenschaft) je zur Hälfte |
Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld/Arbeislosenhilfe: |
Leistungsträger tragen Beiträge allein |
Wehr- und Zivildienstleistende: | Bund trägt Beiträge |
Pflegetätigkeit von nicht erwerbsmäßigen Personen: |
Pflegekasse oder privates Versicherungsunternehmen oder anteilig von der Festsetzungsstelle für die (Beamten-) Beihilfe |
Künstler und Publizisten: | Beiträge zahlt die Künstlersozialkasse. Der Künstler trägt 50 % des Beitrages (Arbeitnehmeranteil) den er an die Künstlersozialkasse abzuführen hat (§ 175 SGB VI) |
Versicherungspflichtige Selbständige und freiwillig Versicherte zahlen Beiträge in voller Höhe selbst.
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