Beitragserstattung (§ 210 Sozialgesetzbuch VI) - Lexikon Rentenversicherung und Private Altersvorsorge
 
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Beitragserstattung (§ 210 Sozialgesetzbuch VI)

Auf Antrag ist eine Beitragserstattung möglich, wenn das Ziel einer Rentenzahlung für den Fall der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, des Alters oder des Todes nicht erreicht werden kann.


Es handelt sich überwiegend um Fälle, bei denen die Mindestversicherungszeit von 60 Kalendermonaten (allgemeine Wartezeit) für einen Leistungsanspruch nicht erfüllt ist und auch keine Möglichkeit besteht, die fehlenden Monatsbeiträge zu entrichten (z.B. Beamte, die - bevor sie Beamte geworden sind - noch keine 60 Beiträge gezahlt haben).



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