Behinderte (§ 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) - Lexikon Rentenversicherung und Private Altersvorsorge
 
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Behinderte (§ 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI)

Versicherungspflichtig sind Behinderte, die in nach dem Schwerbehindertengesetz anerkannten Werkstätten für Behinderte oder in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten in Heimarbeit tätig sind, in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht.


Beiträge werden von den Trägern der Einrichtung getragen, wenn kein Arbeitseinkommen bezogen wird oder das monatliche Arbeitsentgelt 20% der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt sowie für den Betrag zwischen dem monatlichen Arbeitsentgelt und 80% der monatlichen Bezugsgröße, wenn das monatliche Arbeitsentgelt diese Grenze nicht übersteigt.


Im übrigen werden die Beiträge von den Behinderten und den Trägern je zur Hälfte getragen.



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