Pflegestufen - Pflegepflichtversicherung
 
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Pflegestufen - gültig bis 2016

Hinweis: die Pflegestufen wurden zum 01.01.2017 durch die Pflegegrade ersetzt. Siehe hier: Pflegegrade

Die Pflegestufen wurden noch nach den Zeiten bemessen, die der Pflegebedürftige Hilfe bei alltäglichen Verrichtungen benötigt. Benötigte er weniger als 45 Minuten Hilfe täglich, konnten keine Hilfen gewährt werden.


  • Pflegestufe 0
    Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (Demenz) wurden der Pflegestufe 0 zugeordnet. Es besteht Hilfebedarf in der Grundpflege und in der hauswirtschaftlichen Versorgung.
  • Pflegestufe I
    Erheblich Pflegebedürftig: Wenn jemand mehr als 45 Minuten Pflege und Unterstützung bei alltäglichen Verrichtungen, wie z. B. Körperpflege, Nahrungsaufnahme und Mobilität (Grundpflege) benötigt, wurde die Pflegestufe I festgestellt.

  • Pflegestufe II
    Schwerpflegebedürftig sind Personen, die mindestens drei Stunden pflegebedürftig sind, davon mindestens zwei Stunden täglich in der Grundpflege.

  • Pflegestufe III
    Schwerstpflegebedürftig sind Personen, die fünf Stunden, davon mindestens vier Stunden in der Grundpflege Pflegebedarf haben. Der Pflegebedarf muss jederzeit "rund um die Uhr" bestehen.

Härtefallregelung:
Personen in der Pflegestufe III konnten einen über den für diese Pflegestufe hinausgehenden Betrag bekommen, wenn ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vorlag. Dieser war beispielsweise gegeben, wenn die Hilfe bei der Grundpflege mindestens sechs Stunden täglich, davon mindestens dreimal in der Nacht, notwendig ist.


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