Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)

Die GOZ-Novellierung folgt analog der GOÄ. Die GOZ ist die Verordnung, nach denen sich die Vergütung für zahnärztliche Leistungen für Privatversicherte bestimmt. Also Personen die eine private Krankenversicherung besitzen oder gesetzlich Versicherte mit einer privaten Zahnzusatzversicherung.


Was eine Zahnzusatzversicherung kostet ...


Die GOZ besteht wie die GOÄ aus einem allgemeinen Teil, der die Grundregeln für die Ausübung des zahnärztlichen Liquidationsrechtes enthält. Daran schließt sich das Gebührenverzeichnis an, welches rund 200 einzelne Gebührenordnungspositionen beinhaltet.


Daneben ist der Zahnarzt berechtigt, Leistungen, die in bestimmten Abschnitten der GOÄ enthalten sind und die nach dem Berufsrecht auch von ihm erbracht werden können, nach den Vorschriften der GOÄ zu berechnen.


Der Zahnarzt berechnet seine Gebühren dadurch, dass er die Punktzahl mit dem aktuellen Punktwert multipliziert.


Diese Zwischensumme kann in der Regel mit einem bestimmten Vielfachen bewertet werden. Der Gebührenrahmen legt hierfür wie in der GOÄ eine Spannbreite zwischen dem 1- und 3,5-fachen des Gebührensatzes fest. Allerdings darf auch der Zahnarzt den 2,3-fachen Regelhöchstsatz nur überschreiten, wenn dies der spezielle Einzelfall rechtfertigt. Eine Begründung für das Überschreiten des Regelhöchstsatzes ist bereits im Heil- und Kostenplan anzugeben.


In der GOZ ist festgelegt, daß die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial und Sprechstundenbedarf mit den Gebühren abgegolten sind. Eine gesonderte Berechnung von Materialkosten ist nur gestattet, wenn dies im Gebührenverzeichnis ausdrücklich bestimmt ist. Daher sind im Unterschied zur GOÄ die Kosten für Arzneimittel und Verbandmittel sowie sonstige Materialien, die der Patient zur weiteren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind, nicht gesondert berechnungsfähig.


Im Unterschied zur GOÄ/GOP sieht die GOZ darüber hinaus vor, daß auf Verlangen des zahlungspflichtigen Patienten Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen, zahnärztlichen Versorgung hinausgehen und weder in der GOZ noch in der GOÄ enthalten sind, abweichend von der Verordnung in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden können. Dieser muß vor Erbringung der Leistung erstellt werden und die einzelnen Leistungen und Vergütungen sowie die Feststellung enthalten, daß es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist (Verlangensleistung).


siehe

Abdingung
ärztliche Leistungen
Arztrechnung
Gebührenminderungspflicht



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