Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)

- zum 1. Januar 1996 novelliert -


Die GOÄ ist die Verordnung, nach der sich die Vergütung für ärztliche Leistungen für Privatversicherte richtet. Grundlage für die Vergütung von Leistungen psychologischer Psychotherapeuten ist die GOP (Gebührenordnung für psychologische Psychotherapeuten vom 21.06.2000), die auf der GOÄ basiert.


Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 GOÄ).


Viele weitere Informationen finden sich auch im Medizinrecht-Ratgeber .


In der GOÄ sind neben den einzelnen Leistungen auch nähere Abrechnungsbestimmungen aufgeführt. Dabei handelt es sich zum Beispiel um Bestimmungen, mit denen die Berechtigung bestimmte Leistungen nebeneinander abzurechnen, begründet oder ausgeschlossen wird oder die Abrechnungshäufigkeit beschränkt werden. Selbständige ärztliche Leistungen außerhalb des Gebührenverzeichnisses sind analog berechnungsfähig, wenn sie nicht eine besondere Ausführung einer anderen Leistung des Gebührenverzeichnisses darstellen. Die GOÄ besteht aus einem allgemeinen Teil, der die Grundregeln für die Ausübung des ärztlichen Liquidationsrechtes enthält.


Daran schließt sich das Gebührenverzeichnis an, welches rund 2400 einzelne Gebührenordnungspositionen beinhaltet. Jeder der aufgeführten Leistungen ist mit einer Nummer gekennzeichnet und mit einer Punktzahl bewertet. Der Arzt berechnet seine Gebühren dadurch, dass er die Punktzahl mit dem aktuellen Punktwert multipliziert. Diese Zwischensumme kann in der Regel mit einem bestimmten Vielfachen multipliziert werden.


Auf den einfachen Gebührensatz sind folgende Steigerungsfaktoren möglich:

  • Persönliche ärztliche Leistungen
    1,0 (einfacher Gebührensatz) - 2,3 (Regelhöchstsatz) = Regelspanne
    ab 2,4 bis 3,5 (Höchstsatz)
    über 3,5 (nach Honorarvereinbarung)

  • Medizinisch-technische Leistungen
    1,0 einfacher Gebührensatz - bis Regelspanne
    1,8 Regelhöchstsatz (Schwellenwert) - bis 2,5 Höchstsatz

Auch innerhalb der Regelspanne erfordert die Anwendung der Bemessungskriterien eine abgestufte Gebührenbemessung. Eine durchgängige Berechnung des Regelhöchstsatzes ist nicht zulässig.


Für über diese Schwellenwerte / Regelhöchstsätze hinausgehende Vielfache ist bei den nicht technischen Leistungen bis zum 3,5-fachen und bei den technischen Leistungen bis zum 2,5-fachen eine zusätzliche Begründung notwendig. Über diese Höchstsätze hinausgehende höhere Berechnungen sind nur über eine Abdingung möglich.


Bemessungskriterien für die Honorarhöhe sind:

  • die Schwierigkeit und der Zeitaufwand der einzelnen Leistung
  • die Umstände bei der Ausführung
  • die Schwierigkeit des Krankheitsbefalles.

Die Vorschriften der GOÄ, GOP bzw. GOZ sind für die Parteien des privatärztlichen Behandlungsvertrages verbindlich. Eine vertragliche Abdingung der Gebührenordnung als Ganzes ist nicht möglich. Eine abweichende Vereinbarung kann der Arzt/Zahnarzt nur hinsichtlich der Höhe seiner Vergütung mit dem zahlungspflichtigen Patienten treffen. Ein solcher Vertrag erfordert die Schriftform. Er muß aus Gründen des Patientenschutzes ausdrücklich die Feststellung enthalten, daßeine Erstattung der Vergütung durch die private Krankenversicherung möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Der Vertrag gilt nämlich nur für das Verhältnis des Versicherten zum Arzt/Zahnarzt, nicht aber für das zur Versicherung. Der Arzt/Zahnarzt hat dem Patienten eine Abdruck der Vereinbarung, die keine weiteren Erklärungen enthalten darf, auszuhändigen.


Rechnungserfordernisse


Die Gebührenordnungen schreiben vor, welche Angaben die Rechnungen insbesondere zu enthalten haben. Die damit geschaffene Transparenz dient dem Verbraucherschutz und leistet darüber hinaus einen Beitrag zum Kostenbewußtsein. Zu den notwendigen Angaben gehören u.a.:

  • das Datum, an dem die einzelne Leistung erbracht wurde;
  • bei Gebühren die Nummern und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung (bei der zahnärztlichen Behandlung einschließlich einer verständlichen Bezeichnung des behandelten Zahnes);
  • der Vergütungsbetrag in Euro für jede Leistung und der verwendete Steigerungssatz (Multiplikator).

Sowohl der im Praxislabor des Zahnarztes gefertigte Zahnersatz als auch die im Fremdlabor erbrachten zahntechnischen Leistungen müssen im einzelnen durch einen der Zahnarztrechnung beigefügten Kostennachweis bzw. durch die Rechnung des gewerblichen Labors belegt werden.


Krankenhausbehandlung:


Seit dem 01.01.1984 dürfen Krankenhäuser bei ambulanter Behandlung Sach- und Personalkosten nicht mehr unmittelbar beim Patienten erheben. Die Patienten erhalten also nur noch die Rechnung des liquidationsberechtigten Arztes.


Werden im Rahmen einer Krankenhausbehandlung aufgrund einer Wahlleistungsvereinbarung Leistungen von einem liquidationsberechtigten Chefarzt erbracht, so sind dessen nach der GOÄ zu berechnenden Gebühren um 25% zu mindern. Die Leistungen von einem liquidationsberechtigten Belegarzt sind um 15% zu mindern. Durch diese pauschale Minderung soll ein Ausgleich für die bereits mit dem Pflegesatz abgegoltenen Sach- und nichtärztlichen Personalkosten erzielt werden. Ein Liquidationsrecht für Tätigkeiten des nichtärztlichen Hilfspersonals besteht nicht. Die Minderung hat nach Erstellung der Rechnung, d.h. nach Einsetzen des Steigerungssatzes, zu erfolgen. Der Arzt muß also das Überschreiten der Regelhöchstsätze begründen und dann den Rechnungsbetrag um 25% (Chefarzt) bzw. 15% (Belegarzt) mindern. Eine abweichende Vereinbarung über den Minderungssatz bzw. den Betrag ist nicht zulässig.


Die Abschläge dienen dazu, eine doppelte Bezahlung der ärztlichen Leistungen zu verhindern.


Sonderregelung für die neuen Bundesländer:


Der Vertrag über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) vom 31.08.1990 sah vor, daßGOÄ und GOZ in den neuen Bundesländern mit der Maßgabe gelten, daßfür im Beitrittsgebiet erbrachte Leistungen nur ein bestimmter Prozentsatz der nach den Verordnungen zu bemessenden Gebühren berechnet werden darf. Der Bundesminister für Gesundheit ist ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Vergütungshöhe in regelmaßigen Abständen an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassen.


Der Abschlag in den neuen Bundesländern beträgt für die GOÄ und GOZ ab 01.01.2002 ebenfalls 10%.


Zum 01.01.1999 eingeführt.



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