Alterungsrückstellung - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Alterungsrückstellung

In der Regel wächst mit zunehmendem Alter das Krankheitsrisiko des Versicherten. Eine Verminderung der Leistungen oder eine Erhöhung der Beiträge aufgrund des Älterwerdens ist in der privaten Krankenversicherung jedoch ausgeschlossen. Dies wird den Versicherten, die entsprechende Tarife abgeschlossen haben, vertraglich garantiert (z. B. § 8 a Abs. 2 AVB KKV).


Um eine Deckung des mit zunehmendem Lebensalter wachsenden Risikos zu erreichen, wird die sogenannte Alterungsrückstellung gebildet.


Dazu wird in der ersten Phase des Versicherungsverhältnisses eine Kapitalansammlung aufgebaut (SPARBEITRAG), die in der zweiten, stärker risikobehafteten Phase der Vertragslaufzeit nach und nach zugunsten des Versicherten aufgebraucht wird. Die Sparbeiträge werden dabei jährlich zusätzlich um den RECHNUNGSZINS erhöht. Kündigt der Versicherte den Vertrag, verfällt seine Alterungsrückstellung zugunsten der in dem Tarif verbleibenden Versichertengemeinschaft.


Die Alterungsrückstellung ist ein elementarer Bestandteil der Beitragsberechnung in der privaten Krankenversicherung. Bei der PKV handelt es sich um eine Individualversicherung, innerhalb derer die Versicherten eine Risikogemeinschaft bilden. Die Beitragsberechnung erfolgt nach dem Äquivalenzprinzip, d.h. es gilt Summe der gesamten künftigen Versicherungsleistungen = Summe des gesamten künftigen Beitragsaufkommens.


Die Beiträge werden risikogerecht ermittelt. Der Tarifbeitrag in der PKV setzt sich zusammen aus dem Nettobeitrag und einem Beitrag zur Deckung der Kosten des Versicherers. Der Nettobeitrag wiederum setzt sich zusammen aus dem Risikobeitrag und dem Sparbeitrag. Der Risikobeitrag stellt genau den Beitrag dar, der zur Deckung der Versicherungsleistungen durchschnittlich gebraucht wird - er steigt mit zunehmendem Alter.


Bei Eintritt in einen Tarif liegt der Nettobeitrag über dem eigentlich erforderlichen Risikobeitrag. Die Differenz zum Nettobeitrag stellt den sogenannten Sparbeitrag dar. Dieser Sparbeitrag wird zur Bildung der Alterungsrückstellung verwendet. Wenn dann mit zunehmendem Alter der Risikobeitrag zur Deckung der Versicherungsleistungen nicht mehr reicht, werden die fehlenden Beitragsteile der extra für diesen Zweck gebildeten Alterungsrückstellung entnommen. Damit ist dann sichergestellt, dass der Nettobeitrag auf Dauer konstant sein kann - konstant bleibende Rechnungsgrundlagen vorausgesetzt -, obwohl der Risikobeitrag mit zunehmendem Alter steigt.


Die Alterungsrückstellung wird nicht nur aus dem Sparbeitrag gebildet. Wesentliche Quellen zum Aufbau der Alterungsrückstellung stellen die rechnungsmaßige Verzinsung der Alterungsrückstellung sowie die Vererbung dar.


Wichtig:


Die Alterungsrückstellung stellt kein individuelles Guthaben dar. Es handelt sich um die durchschnittliche Deckungsrückstellung aller Versicherten der eigenen Risikogemeinschaft. Nur die Deckungsrückstellung dieser Risikogemeinschaft insgesamt reicht dazu aus, die anfallenden Versicherungsleistungen im Alter zu finanzieren:


Benötigt ein Versicherter der Risikogemeinschaft mehr Leistungen als gerechnet, würden mehr DRS benötigt, da innerhalb der Gemeinschaft andere aber weniger Kosten verursachen, reicht die DRS zusammen durchschnittlich aus. Beanspruchte ein Versicherungsnehmer "seine" DRS für sich, müsste er auch akzeptieren, dass das Unternehmen nur solange für Leistungen aufkommen kann, wie in "seiner" DRS Mittel vorhanden sind.


Wäre er dann ein überdurchschnittlich kranker Mensch hätte er irgendwann seine Leistungen selber zu tragen, was kaum Sinn einer Krankenversicherung sein kann


siehe

Anwartschaftsdeckungsverfahren
Anwartschaftsversicherung
Arbeitslosigkeit
Beitrag GKV
Beitrag PKV
Beiträge im Alter
Qualitätskriterien der deutschen PKV
Rechnungszins
Sparbeitrag
Zuschreibung zu den Alterungsrückstellungen



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