KGT2 ist der Sondertarif der DKV mit Annahmegarantie für selbstständig tätige Apotheker.
Sie erhalten Krankentagegeld ab dem von Ihnen gewählten Tag der Arbeitsunfähigkeit.
Dieser Versicherungsschutz kann Ihnen auch dann nicht gekündigt werden, wenn Sie ihn frühzeitig oder wiederholt in Anspruch nehmen müssen – Sie sind also sicher versichert! Neben dem reinen Verdienstausfall können auch weiterlaufende Betriebskosten im versicherten Tagessatz mit abgesichert werden.
![]() DKV KGT 2 APO |
Ja | |
Ja | |
Nein | |
Nein | |
Keine Wartezeit | |
Ja, bis 52 Wochen nach AU | |
Ja | |
Ja | |
Nein | |
Ja, Karenzänderung | |
Ja | |
Ja, alle 3 Jahre | |
2 Werktage vor Ablauf Karenzzeit | |
Service ACIO | |
Konstante Beiträge im Alter? | Konstant, da mit Alterssparanteil |
Krankheitstage addieren? | Nein |
Geld bei Kur und Reha? | Ja |
Verzicht auf Alkoholklausel? | Ja |
Zuschuss bei Wiedereingliederung? | Nein |
Anpassung ohne Gesundheitsfragen? | Ja, alle 3 Jahre |
Geld bei Arbeitslosigkeit? | Bis 3 Monate, ( ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld bis 6 Monate ) |
KTG bei Erkrankung eines Kindes? | Nein |
KTG bei Schwangerschaft? | Ja |
Mindestversicherungsdauer | 1 Versicherungsjahr |
Sicher versichert? | Ja |
Weltweiter Versicherungsschutz? | Ja |
Kündigungsfristen | 3 Monate |
Umzug ins Ausland | Beendet Zusatzversicherung |
Leistungsanspruch ab? | Sofort, keine Wartezeit |
Erlass Wartezeiten | Keine Wartezeit |
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Ja, der Leistungsanspruch in dieser Krankentagegeldversicherung endet nicht mit dem Bezug einer Altersrente. Bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres können Sie weiterhin den Anteil Ihres Erwerbseinkommens absichern, den Sie mit der Fortführung Ihrer beruflichen Tätigkeit erwirtschaften. Der versicherbare Tagessatz wird auch nach Renteneintritt allein auf der Basis Ihres Arbeitseinkommens ermittelt. Es erfolgt keine Anrechnung von Altersrenten, die Sie aus einem Versorgungswerk oder einer privaten oder gesetzlichen Rentenversicherung erhalten.
Nein, im Tarif DKV KGT 2 ist keine Wartezeit vorgesehen.
Für Ihr Krankentagegeld haben Sie den 43. Tag als Auszahlungsbeginn gewählt.
Ja, für einen bis zu 52 Wochen dauernden Nachleistungszeitraum nach der Beginn der AU kann das vereinbarte Krankentagegeld auch bei bereits anerkannter Berufsunfähigkeit weiter gezahlt werden.
Voraussetzung ist, dass die vertraglich vereinbarten Arbeitsunfähigkeitsnachweise (gelber Schein) auch im Nachleistungszeitraum regelmäßig vorgelegt werden.
Ja, wenn die Krankentagegeldversicherung wegen Eintritt von Berufsunfähigkeit endet, kann eine Anwartschaft für den Tarif beantragt werden.
Eine Anwartschaft ist sehr wichtig! Sollten Sie Ihren Beruf z.B. nach einer überstandenen Krebserkrankung wieder ausüben können, besteht keine Möglichkeit auf den Neuabschluss einer Tagegeldversicherung. Nur die Anwartschaft ermöglicht es Ihnen den Versicherungsschutz reaktivieren zu können.
Ja, sofern in dem neu ausgeübten Beruf Versicherungsfähigkeit besteht, ist Reaktivierung nach Prüfung durch den Versicherer möglich.
Nein, die ausgezahlte Krankentagegeldleistung wird bei rückwirkender Anerkennung einer Berufsunfähigkeit nicht zurückgefordert.
Ja, bei einem Wechsel in das Angestelltenverhältnis kann eine spätere Karenz beantragt werden. Eine Erhöhung des Tagessatzes ist nur mit Gesundheitsprüfung möglich.
Ja, eine Reaktivierung des in Anwartschaft stehenden Tarifs ist möglich, wenn nach medizinischem Befund keine Berufsunfähigkeit mehr vorliegt.
Die Meldung über die Arbeitsunfähigkeit muss dem Versicherer spätestens am 42. Tag vorliegen. Bitte senden Sie uns die Nachweise mindestens zwei Werktage vor Ablauf dieser Karenzzeit zu.
Wir übernehmen diesen ersten Schritt für Sie, um Ihnen die Erstmeldung Ihrer Arbeitsunfähigkeit so einfach wie möglich zu machen. Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung senden Sie uns bitte gescannt oder als Handyfoto zu.
Die Mailadresse lautet: au@acio.de
Die Meldung über die Arbeitsunfähigkeit muss dem Versicherer spätestens am 42. Tag vorliegen. Bitte senden Sie uns die Nachweise mindestens 2 Werktage vor Ablauf dieser Karenzzeit zu.
Wir leiten diese fristwahrend an die DKV weiter. Der Versicherer stellt dann ein Pendelformular aus. Dieses ermöglicht es Ihrem Behandler, ab diesem Zeitpunkt jede weitere Verlängerung Ihrer Arbeitsunfähigkeit direkt an den Versicherer zu melden, sodass die kontinuierliche Auszahlung Ihres Krankentagegeldes gewährleistet ist.
Ja, das Krankentagegeld wird auch bei einer von der Krankenversicherung getragenen Anschlussheilbehandlungs-, Sanatoriums- oder Kurmaßnahme gezahlt, wenn vor dem Beginn der Behandlung eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit bestanden hat und die Leistung schriftlich zugesagt wurde.
Ja, das Krankentagegeld wird auch bei einer von der Rentenversicherung getragenen stationären Rehamaßnahme gezahlt, wenn vor dem Beginn der Behandlung eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit bestanden hat und die Leistung schriftlich zugesagt wurde. Bei einer ambulanten Rehamaßnahme während der Arbeitsunfähigkeit prüft die DKV, ob eine Zahlung des Krankentagegeldes möglich ist. Ein etwaig gezahltes Übergangsgeld kann auf die Krankentagegeldleistungen angerechnet werden.
Nach einer Einkommenssteigerung können Sie den bisher versicherten Tagessatz immer erhöhen. Dabei sind für den neu hinzukommenden Tagessatz Gesundheitsfragen zu beantworten.
Als Nachweis dienen bei Selbstständigen und Freiberuflern z.B. eine aktuelle BWA oder Steuererklärung / ein aktueller Steuerbescheid.
Die DKV selbst unterbreitet Ihnen bei einem versicherten Tagessatz von mind. 25 EUR ca. alle drei Jahre ein Erhöhungsangebot zum Inflationsausgleich, ggf. mit Gesundheitsprüfung.
Eine dauerhafte Minderung des Einkommens ist der DKV Deutsche Krankenversicherung AG unverzüglich mitzuteilen.
Ja, auch wenn Sie frühzeitig und oft Leistungen in Anspruch nehmen, kann Ihnen der Versicherer nicht kündigen.
Sie können das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf der vereinbarten Mindestversicherungsdauer kündigen.
Eine Statusänderung hat keinen Einfluss auf Ihren Versicherungsschutz. Egal ob Sie pflicht- oder freiwillig versichert sind oder ob Sie mitversichertes Familienmitglied sind oder über eine eigene Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse verfügen, diese Änderungen haben keinen Einfluss auf die Zusatzversicherung.
Die Beendigung Ihrer Mitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung ist dem Versicherer umgehend zu melden. Sie haben dann ein zweimonatiges Sonderkündigungsrecht.