Kostenerstattung für Kinder - Kind als Privatpatient
 
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Kostenerstattung für Kinder

Ihr Kind als Privatpatient beim Kinderarzt, im Krankenhaus, beim Kieferorthopäden


  • Privatpatient beim Kinderarzt oder Facharzt
  • Chefarzt und 1-Bettzimmer im Krankenhaus
  • Privatpatient bei Zahnarzt und Kieferorthopäde

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Kann mein Kind als Privatpatient behandelt werden, obwohl es Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse ist?

Ja. Auch Kinder die über die Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkasse als beitragsfreies Mitglied geführt werden, können beim Kinderarzt als Privatpatient behandelt werden.


Viele Kinderärzte fahren noch zweigleisig. Sie verfügen über eine Kassenzulassung um Behandlungsleistungen mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen zu können, wesentlich lieber behandeln Sie aber Kinder als Privatpatient.


In Großstädten ist ein neuer Trend zu verzeichnen. Gerade Kinderärzte geben ihre Kassenzulassung zurück und behandeln ausschließlich privat. Für Eltern bedeutet dies oft weite Wege um noch einen Kinderarzt mit Kassenzulassung zu finden oder Sie müssen selbst für die privatärztlichen Rechnungen ihrer Kinder aufkommen.


In anderen Fällen wissen Eltern aufgrund pränataler Diagnostik, dass Ihr Kind mit Beeinträchtigungen geboren werden wird. Hier entsteht der dringende Wunsch sein Kind nach der Geburt bestmöglich medizinisch versorgt zu wissen. Zusätzlich geht es darum privatärztliche Behandlung und Medikamente in Anspruch nehmen zu können, die von den gesetzlichen Krankenkassen nicht erstattet werden. Mehr zum Thema ...


Um Ihren kleinen Kindern eine privatärztliche Versorgung ermöglichen zu können, müssen Eltern nicht in die private Krankenversicherung wechseln. Auch für gesetzlich krankenversicherte Kinder gibt es ein gutes, sicheres und zuverlässiges Verfahren, um sich beim Privatarzt oder als Privatpatient behandeln zu lassen.


Familien profitieren in der Gesetzlichen Krankenversicherung von der beitragsfreien Familienversicherung für Kinder und nicht erwerbstätige Ehepartner. Diese Beitragsfreiheit bleibt auch dann erhalten, wenn Sie innerhalb der beitragsfreien Familienmitgliedschaft von der Chipkarte, dem sogenannten Sachleistungsverfahren ins Kostenerstattungsverfahren mit Privatarztzugang wechseln.


Gesetzliche Krankenkassen bieten zwei Leistungsebenen an

Privatpatient über Kostenerstattung, so sind weniger als 4% aller gesetzlich Versicherten abgesichert. Dieser niedrige Prozentsatz beruht darauf, dass die Krankenkassen die positiven Effekte und Leistungsverbesserungen dem Versicherten gegenüber gerne verschweigen.


Kassenleistung über Chipkarte, so sind ca. 96 % aller gesetzlich Versicherten abgesichert.

Privatpatient beim Kinderarzt

Die gesetzlichen Krankenkassen sehen beim Kostenerstattungsprinzip vorrangig nur den Mehraufwand der ihnen durch die manuelle und individuelle Abrechnung der Behandlungsleistungen entsteht. Dabei bietet diese Form der gesetzlichen Krankenversicherung viel mehr.


Das Kostenerstattungsverfahren verbindet die Sicherheitselemente und die sozialen Aspekte der Familienversicherung mit dem Leistungsumfang einer Privaten Krankenversicherung. Diese Möglichkeit wird oft von gut situierten Familien mit einem oder zwei Kinder gewählt, um ihren Kindern die bestmögliche ärztliche Versorgung gewährleisten zu können. Insbesondere dort, wo Ärzte in einkommensstarken Regionen ihre Kassenzulassungen zurückgeben und auch Kinder ausschließlich privatärztlich behandeln und abrechnen, gehen Eltern diesen Weg.


Das Kostenerstattungsverfahren kann dabei für jedes einzelne Familienmitglied separat gewählt werden. So können die Eltern selbst weiterhin im Sachleistungsverfahren versichert bleiben und mit der Chipkarte zum Arzt gehen, während die Neugeborenen oder Kleinkinder trotz beitragsfreier Familienversicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung über Privatpatientenstatus verfügen.


Der Wechsel vom Sachleistungs- ins Kostenerstattungsverfahren kann dabei äußerst flexibel gehandhabt werden. Ältere Geschwisterkinder, bei denen Beispielsweise auch eine kieferorthopädische Behandlung bereits abgeschlossen ist, und bei denen altersgemäß kaum noch mit erhöhtem Behandlungsaufkommen zu rechnen ist, wechseln wieder ins Sachleistungsverfahren zurück.


Die kleineren Geschwister die insbesondere in Hort-, Kindergarten oder Grundschule in den klassischen Erkältungsmonaten permanenten wiederkehrenden Ansteckungen ausgesetzt sind, oder "Nachzügler" verbleiben im Kostenerstattungsprinzip und können weiterhin beim Kinderarzt als Privatpatient behandelt werden.


Der gefühlten Ungleichbehandlung der Geschwister kann man leicht begegnen, indem die größeren Kinder, die ins Sachleistungsprinzip zurück wechseln mit einer stationären Zusatzversicherung versorgt werden. Diese Versicherung bietet weiterhin die Möglichkeit im Krankenhaus eine verbesserte Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer und Chefarztbehandlung in Anspruch nehmen zu können.


Für die Eltern ist sie deutlich preisgünstiger, als die vollumfängliche Kostenerstattungsversicherung, die auf dem gesetzlichen Kostenerstattungsverfahren aufbauend das vollständige Leistungsniveau einer privaten Krankenversicherung abbildet.


Möglichkeiten im Kostenerstattungsverfahren

Auf Wunsch kann für alternativmedizinische Naturheilverfahren, Behandlungen durch Heilpraktiker und Osteopathen auch eine ambulante Ergänzungsversicherung kombiniert werden. Diese Krankenzusatzversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung können von dem versicherten Kind nach dessen Volljährigkeit übernommen und fortgeführt werden.


Über die Art und Weise wie der Umstellungsantrag vom Sachleistungsprinzip auf das Kostenerstattungsprinzip für einzelne Familienmitglieder und insbesondere für Neugeborene und Kleinkinder bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse gestellt werden muß, sodass Ihre Kinder schnellstmöglich privatärztliche Behandlungen in Anspruch nehmen können, beraten wir Sie gerne.


Ihr Kinderarzt kann über das Kostenerstattungsverfahren Therapieformen und Medikamente in die ärztliche Behandlung einbringen, die er auch bei beihilfeberechtigten oder gänzlich privat Krankenversicherten Kindern wählt. Die gesetzliche Krankenkasse erstattet den Betrag, den sie auch für die Standartbehandlung über die Chipkarte erstattet hätte, wobei noch eine begrenzte Verwaltungskostenpauschale abgezogen werden darf. Die Krankenzusatzversicherung mit den speziell angepassten Bausteinen zum Kostenerstattungsverfahren übernimmt dann die ausstehenden Restkosten und gute Kostenerstattungstarife erstatten Ihnen sogar den Verwaltungskostenabschlag, der Ihnen von Ihrer gesetzliche Krankenkasse für den Abrechnungsmehraufwand in Rechnung gestellt wurde.

Sie können das Kostenerstattungsverfahren bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse für alle Bereiche wählen und Ihr Kind ist bei allen Arztbesuchen einem Privatpatienten gleichgestellt.


Sie können die privatärztliche Behandlung aber auch auf bestimmte Leistungsbereiche einschränken.

Wenn die Kinderärzte in Ihrer Region überwiegend Privatpatienten behandeln, die weitergehende Versorgung durch eine nahegelegene Kinderklinik aber ohnehin bestens gesichert ist, dann reicht es aus, das Kostenerstattungsprinzip nur für den ambulanten Bereich und für medizinisch veranlasste Leistungen zu wählen. Ihr Kind kann dann beim Kinderarzt privatärztliche Behandlungen in Anspruch nehmen, während Behandlungen in der Kinderklinik oder beim Kinderzahnarzt weiterhin über die Chipkarte abgerechnet werden.


In welchem Umfang Sie das Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung Ihres Kindes erweitern, um ihm eine privatärztliche Versorgung zu ermöglichen, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab.


Ist die Wahl des Kostenerstattungstarifs eine bewusste Aktion, weil Sie sich für Ihre Kinder trotz gesetzlicher Krankenversicherung ein privatärztliches Behandlungsniveau wünschen, dann werden Sie höchstwahrscheinlich für ambulante, stationäre und zahnärztliche Leistungen das Kostenerstattungsverfahren wählen.


Ist es hingegen eine Reaktion auf äußere Umstände, weil die Ärztestruktur in Ihrer Region Ihnen diesen Schritt nahelegt, um trotz gesetzlicher Krankenversicherung bei der medizinischen Versorgung Ihres Kindes schnelle Termine, kurze Wege und eine bestmögliche Versorgung kombiniert zu bekommen, werden Sie wahrscheinlich auf die kleine Lösung zurückgreifen um ambulante privatärztliche Behandlungen beim Kinderarzt über die Absicherung der Kostenerstattungstarife möglich zu machen.


Ist die vorbelastete oder beeinträchtige Gesundheit Ihre Kindes der auslösende Faktor, ist Spezialwissen erforderlich. Bei den gesetzlichen Krankenkassen können Sie den Wechsel zwischen den zwei Leistungssystemen mit einem entsprechend vorbereiteten Vordruck vornehmen.

Dies sollte jedoch erst geschehen, nachdem Sie von einer privaten Krankenzusatzversicherung die Zusage erhalten haben, dass Ihr Kind in den beantragten Kostenerstattungstarifen auch versichert, bzw. angenommen wurde. Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenkasse erfolgt die Annahme in den privaten Zusatztarifen nur nach vorheriger Prüfung der im Antrag angegeben Gesundheitsfragen.


Bei Kindern mit Vorerkrankungen ist die Gesundheitsprüfung oft langwieriger, da ergänzend zur Beantwortung der Antragsfragen auch noch Arzt-, OP- oder Krankenhausentlassungsberichte angefordert und eingereicht werden müssen. In diesen Fällen macht sich unsere jahrzehntelange Erfahrung bezahlt.


Unsere Spezialisten können auf Basis Ihrer Angaben und unserer Erfahrungen einschätzen, bei welchen Versicherern eine Antragstellung zielführend erscheint. In manchen Fällen lässt sich auch über Gruppen- oder Kollektivtarife eine Antragsannahme erreichen.


Vergleichen Sie die Tarife zur Kostenerstattung

Informieren Sie sich über das Kostenerstattungsverfahren für Ihr Kind und die Möglichkeit, es wie ein Privatpatient behandeln zu lassen. Vergleichen Sie zudem die Tarife hier.


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Kostenerstattung bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Vorerkrankungen

Wenn Sie aufgrund pränataler Diagnostik Kenntnis davon haben, dass Ihr Kind zukünftig überdurchschnittliche ärztliche Behandlungen benötigen wird und wenn Sie diese Behandlungen unter Beibehaltung Ihrer Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse auf privatärztliches Leistungsniveau ausdehnen wollen, dann gibt es nur eine Möglichkeit Ihrem Kind diesen erweiterten Versicherungsschutz anbieten zu können.


Mindestens ein Elternteil muss für sich selbst das Kostenerstattungsverfahren wählen und dabei auch die Leistungsbausteine über eine private Zusatzversicherung abdecken, deren Leistungsumfang dem Kind später zur Verfügung stehen soll.

Wichtig
Zwingend ist, dass die Versicherung für den versicherten Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt mindestens bereits 3 Monate bestanden haben muss.

Dabei ist nicht der beantragte Versicherungsbeginn im Antrag sondern der policierte Versicherungsbeginn im Versicherungsschein ausschlaggebend. Eltern sollten also nicht zulange warten und die Versicherung auch für sich selbst so rechtzeitig beantragen, dass sie diese Frist auch dann noch wahren können, wenn es im Rahmen der Antragstellung zu Rückfragen kommt.


Bei der Frage, welcher Elternteil die Zusatzversicherung für sich beantragen wird, ist immer der aktuelle Gesundheitszustand der beiden Elternteile zu berücksichtigen.


Die werdende Mutter wird die Tarife zum Kostenerstattungsverfahren während der laufenden Schwangerschaft ohnehin nur beantragen und abschließen können, wenn sie damit einverstanden ist, dass für die in wenigen Monaten anstehende Entbindung ein Leistungsausschluss vereinbart wird.


Langjährig bestehende Vorerkrankungen oder eine akute Schwangerschaftsdiabetes können eine Antragstellung deutlich erschweren oder zu einer Antragsablehnung führen.


Der Vater hat die mit der Schwangerschaft gegebenenfalls einhergehenden Beschwerden nicht, daher kann es Sinn machen, dass er zu diesem Zeitpunkt die Tarife zum Kostenerstattungsverfahren für sich beantragt.


Aber auch bei ihm wird die Versicherbarkeit von der Beantwortung der Antrags- und Gesundheitsfragen abhängen, sodass auch hier rechtzeitig gehandelt werden muss, damit die Versicherung zum Zeitpunkt der Geburt mindestens 3 Monate bestanden hat.


Die Wahrung dieser Frist ist wichtig, damit die bedingungsgemäß vereinbarten Nachversicherungsgarantien greifen, sodass dem Neugeborenen die tariflichen Optionen zur Kindernachversicherung ohne Gesundheitsprüfung offen stehen.

Auch schwerste Vorerkrankungen des Kindes spielen dann bei dessen Versicherbarkeit im Kostenerstattungsverfahren keine Rolle, da der Versicherer zur Aufnahme des Kindes verpflichtet ist.

Die für das Elternteil vereinbarten Tarifleistungen stehen dann auch für das Neugeborene ohne Einhaltung einer Wartezeit unmittelbar ab Geburt zu Verfügung.


Der versicherte Elternteil muss dazu nur innerhalb von 2 Monaten ab der Geburt die Kindernachversicherung schriftlich beantragen. Bei der Ausübung dieses Optionsrechtes unterstützen wir Sie gerne.


Wie läuft die Kostenerstattung in der Kinderarztpraxis ab?

Wenn Sie ihr Kind erstmalig in einer Kinderarztpraxis vorstellen, können Sie sich bzw. Ihr Kind trotz der bestehenden Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung als Privatpatient anmelden.


Ihr Kind wird ohne Rücksicht auf das für gesetzlich Versicherte geltende Wirtschaftlichkeitsprinzip als Privatpatient behandelt.


Sie als Eltern erhalten für ambulante Behandlungen vom Kinderarzt eine privatärztliche und vom Kinderzahnarzt eine privatzahnärztliche Rechnung. Bei Krankenhausaufenthalten und Operationen würden Sie ebenfalls eine Privatrechnung erhalten.


Das Elternteil über dessen Mitgliedschaft das Kind gesetzlich krankenversichert ist, reicht diese Rechnungen bei seiner gesetzlichen Krankenkasse ein. Die gesetzliche Krankenkasse erstattet ihren Anteil. Der Anteil der gesetzlichen Krankenkasse entspricht dem Leistungsumfang, der auch im Sachleistungsverfahren bei der Behandlung mittels Chipkarte erstattet worden wäre.


Das Elternteil erhält dann ärztliche Behandlungsrechnung zusammen mit dem Erstattungs- Vorleistungsvermerk der gesetzlichen Krankenkasse zurück. Aus dem Vermerk geht die Höhe der gesetzlichen Leistung hervor. Diese Unterlagen werden dann im zweiten Schritt bei dem privaten Krankenversicherer eingereicht, bei dem Sie für Ihr Kind die Versicherungsleistungen für das Kostenerstattungsverfahren abgeschlossen haben.


Die private Zusatzversicherung übernimmt die noch verbliebenen Restkosten.

Der von Ihnen gewählte Zusatztarif entscheidet darüber, in welcher Höhe diese Restkosten erstattet werden. Die privaten Krankenversicherer bieten Kostenerstattungstarife mit Erstattungssätzen zwischen mindestens 60 % und maximal 100 % an.


Die von unseren Experten für Kinder empfohlenen Bausteine zur Kostenerstattung leisten auch dann 100 % der Restkosten, bzw. in diesem Fall sogar 100 % der Gesamtkosten, wenn Ihre gesetzliche Krankenkasse bei einigen Behandlungsleistungen aufgrund interner Vorschriften gar keine Vorleistung übernimmt.


Zusätzlich erstatten Ihnen die von uns empfohlenen Tarife auch die Verwaltungskosten, die Ihnen von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse für die individuelle Bearbeitung Ihrer privatärztlichen Leistungen in Rechnung gestellt werden.


Ihr Kind als Privatpatient mit Kostenerstattung

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