Hausratversicherung - Einbruchdiebstahl und Raub
 
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Einbruchdiebstahl und Raub

Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn jemand Sachen entwendet und vorher:


  • in einen Raum eines Gebäudes einsteigt, einbricht, oder mit falschem Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge eindringt;
  • in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel oder andere nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmte Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen;
  • in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis mittels richtiger Schlüssel öffnet, die er - auch außerhalb der Wohnung - durch Einbruchdiebstahl oder Beraubung an sich gebracht hat;
  • in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt, die er - auch außerhalb der Wohnung - durch Beraubung oder ohne fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers durch Diebstahl an sich gebracht hat.

Ferner liegt Einbruchdiebstahl vor wenn:


  • sich jemand in die verschlossene Wohnung einschleicht und verborgen hält und anschließend aus der Wohnung Sachen entwendet;
  • jemand in einem Raum eines Gebäudes beim Diebstahl überrascht wurde und sich durch die Anwendung von Raub den Besitz der entwendeten Sachen sichert.

Raub liegt vor, wenn:


  • Gewalt an dem Versicherungsnehmer angewendet wird um dessen Widerstand zur Wegnahme der versicherten Sache auszuschalten. Nicht versichert ist einfacher Diebstahl oder Trickdiebstahl bei dem keine Gewalt angewendet wird. Das heißt die versicherten Sachen werden ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes gestohlen;
  • dem Versicherungsnehmer Gefahr für Leib und Leben angedroht wird die innerhalb des Versicherungsortes ausgeübt werden soll und er aufgrund dessen versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt;
  • dem Versicherungsnehmer aufgrund seines beeinträchtigten körperlichen Zustandes infolge eines Unfalles oder einer nicht verschuldeten Ursache, die seine Widerstandskraft ausschalten, versicherte Sachen weggenommen werden.
  • Personen, die sich mit der Zustimmung des Versicherungsnehmers in der Wohnung aufhalten stehen dem Versicherungsnehmer gleich.

Der Versicherungsschutz in der Hausratversicherung gegen Beraubung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Sachen, die erst auf Verlangen des Täters an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe gebracht werden.


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